Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Nach § 447 Abs. 1 BGB
geht bei einem Versendungskauf "die Gefahr" - gemeint ist die die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, vgl. § 446 BGB
- auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Kaufsache dem Beförderer übergeben hat.
Hier dürfte zwar von einem zufälligen, d. h. einem weder von Ihnen noch von Ihrem Käufer zu vertretenden Abhandenkommen des Laptops auszugehen sein.
Fraglich ist aber in der Tat, ob ein sog. Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 Abs. 1 vorliegt. Denn bei einem solchen Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, findet § 447 BGB
gerade keine Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB
), sondern trägt der Unternehmer das Transportrisiko.
II. Sofern der Käufer hier als Verbraucher gehandelt hat, stellt sich deshalb die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob Sie den Kaufvertrag als Unternehmer (§ 14 BGB
) geschlossen haben.
Abschließend beantworten läßt sich diese Frage nicht, weil es insoweit stets einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bedarf (siehe z. B. OLG Zweibrücken, Urt. v. 28.06.2007 - 4 U 210/06
). Auszugehen ist dabei davon, daß eine unternehmerische Tätigkeit eine planvolle, auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ist, die nach Außen in Erscheinung tritt (so z. B. LG Mainz, Urt. v. 06.07.2005 - 3 O 184/04
).
Diese - zugegebenermaßen recht weite - Definition erlaubt es m. E. ohne weiteres, den Verkauf von vier (identischen) Laptops als unternehmerisches Handeln zu qualifizieren. So hat etwa auch das Kammergericht entschieden, daß schon beim Verkauf von drei gleichartigen T-Shirts ein gewerbliches Handeln angenommen werden kann (Beschl. v. 07.10.2008 - 5 W 267/08
).
Insofern kommt Ihnen aus meiner Sicht § 447 Abs. 1 BGB
hier nicht zugute.
III. Selbst wenn man annimmt, daß Sie als Verbraucher gehandelt haben, dürften Sie gegenüber dem Käufer im übrigen (zumindest) zur Abtretung des Versicherungsanspruchs verpflichtet sein, vgl. § 285 Abs. 1 BGB
.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
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