Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich trägt bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen der Käufer das Risiko, dass die Ware auf dem Versandweg verloren geht. Der Verkäufer schuldet grundsätzlich nur die Übergabe an das Transportunternehmen, siehe § 447 BGB
. Allerdings muss der Verkäufer diese Übergabe beweisen. Da er bei einem Päckchen nach meinem Wissensstand keinen Einlieferungsbeleg oder ähnliches erhält, müsste er diesen Beweis z.B. durch Zeugen erbringen, was in der Praxis schwierig werden könnte. Der alleinige Nachweis, dass eine Versandmarke gekauft und auf ein Päckchen geklebt wurde, reicht insoweit nicht aus.
Kann der Verkäufer diesen Beweis erbringen, kommt es darauf an, ob hier ein unversicherter Versand zulässig war. Grundsätzlich darf der Verkäufer die Ware auch unversichert versenden. Allerdings kann sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder den Gesamtumständen auch eine Pflicht zur Transportversicherung ergeben. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie die Versandkosten in Höhe eines versicherten Paketes übernommen haben. Es wird in der Rechtsliteratur auch vertreten, dass eine Pflicht zur Versicherung besteht, wenn die Haftung der Transportperson die Transportrisiken nicht hinreichend abdeckt; zumindest aber müsse der Verkäufer beim Käufer vor Versand nachfragen, wenn eine Versicherung nicht fern liegt. In Ihrem Fall käme noch hinzu, dass die bisherige Abwicklung ausschließlich über versicherte Pakete erfolgte und Sie daher damit rechnen durften, dass auch die zweite Zusendung auf diesem Wege erfolgen würde.
Ich sehe daher durchaus gute Chancen, dass Sie gerichtlich einen Liefer- bzw. Rückzahlungsanspruch durchsetzen können. Ein gewisses Prozessrisiko verbleibt aufgrund der oben geschilderten Rechtslage aber leider, sodass eine außergerichtliche Einigung (ggf. mit anwaltlicher Hilfe) vorzuziehen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wilking,
Vielen dank für die antwort.
haben sie für diese passagen:
"Es wird in der Rechtsliteratur auch vertreten, dass eine Pflicht zur Versicherung besteht, wenn die Haftung der Transportperson die Transportrisiken nicht hinreichend abdeckt;"
und
"zumindest aber müsse der Verkäufer beim Käufer vor Versand nachfragen, wenn eine Versicherung nicht fern liegt."
Belege Urteile, die ihre Einschätzung unterstützen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Diese Ansichten werden in der Rechtsliteratur (Kommentaren zum BGB) vertreten. So z.B. im Kommentar von Soergel/U. Huber, 12. Aufl 1991, Vor § 446 Rn 59 ff, § 447 Randnummer 48: Pflicht zur Versicherung, wenn die Haftung der Transportperson die Transportrisiken nicht hinreichend abdeckt; Staudinger/Beckmann, § 447 Randnummer 31: bei hinreichendem Anlass. Nach Erman/Grunewald § 447 Randnummer 17 muss der Verkäufer beim Käufer nachfragen, wenn eine Versicherung nicht fern liegt. Spezielle Urteile, die diese Ansichten konkret belegen, werden aber leider nicht genannt und sind mir auch nicht bekannt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen