Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
§ 132a StGB sieht vor, dass das unbefugte Tragen von inländischen Uniformen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Es handelt sich somit um eine Straftat von geringfügigem Gewicht, sodass bei einer erstmaligen Tat durchaus mit einer Einstellung (ggf. gegen eine Auflage) gerechnet werden kann. Im Falle einer Anklage ist bei einer Erstbegehung mit einer geringen Geldstrafe zu rechnen.
Ich empfehle Ihnen bei Strafverfahren grundsätzlich, sich nicht eigenständig zu den Vorwürfen einzulassen und ggf. einen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Ggf. kann dieser durch geeignete Ausführungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein. Sollten Sie nochmals Unterstützung - auch im Rahmen der Verteidigung - benötigen, kommen Sie gern jederzeit auf mich zu. Meine E-Mail-Adresse finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
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