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Totalschaden nach Einspielen Firmwareupdate

| 24. April 2021 11:40 |
Preis: 47,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Was passiert, wenn ein Software-Update meinen Batteriespeicher unbrauchbar macht?

Bei einem Software-Update für einen Batteriespeicher einer Solaranlage muss der Serviceanbieter sicherstellen, dass die Geräte nach dem Update weiterhin funktionieren. Wenn das Update fehlschlägt und der Batteriespeicher nicht mehr mit dem Wechselrichter kommunizieren kann, haftet der Anbieter für die entstandenen Probleme. In diesem Fall kann der Betroffene eine Frist zur Behebung des Problems setzen und bei Nichteinhaltung Schadensersatz fordern.

deit 2019 betreibe ich eine 5 kw solaranlage mit Batteriespeicher.

Nachdem ich in der Vergangenheit öfter mal Uralt-SW-Versionen für Geräre verwendet hatte, mache ich pro Halbjahr eine Prüfung und akualisiere die entsprechenden SW-Versionen

Als ausgebillder DV-Kfm und Netzwerkspezialist konnte ich das bisher für den "Fuhrpark" (Windows 10, 2 mal Fritzbox, Synology NAS, diverse Apple Geräte) erfolgreich tun

In diesem Zuge wurde u.a.für den SMA Wechselrichter problemlos ein Update eingespielt.

Für den BYD Batteriespeicher Modell "Battery Box HV 6.4" wurde von Internet Seiten des deutschen Serviceanbieters Eft-Systems eine FW V3.0.14 geladen.

https://www.eft-systems.de/de/downloads

Die SMA Wechselrichter werden seit Version V3.0.3 bzw V3.0.4 der Batterie FW unterstützt

Nach Einspielen der FW V3.0.14 wurde der Wechselrichter von der Batterie niicht mehr erkannt und umgekehrt

Das Aufspielen der alten lauffähigen Batterie FW schlug fehl (es können nur neuere Versionen als FW V3.0.14 eingespielt werden.

Eine Messung der "Turmspannung" durch den Fachbetrieb ergab einen Wert, der lt eft-systmes Service zu niedrig war, als dass eine externe Ladung der Batterien erfolgreich sein könnte - diese wurde durch den Service abgelehnt.

Also für das System SMA WR mit 10J Garantie (beides 10j KfW finanziert)

Gibt es für den Serviceanbieter eine "Sorgfaltspflicht", dass nur lauffähige SW bereitgestellt werden darf ? (Bitte Referenzen zu den entsprechenden Gesetzen)


Können Garantieleistungen eingeklagt werden und wenn ja: wie ?

Danke im Vorausund gesund bleiben ...

24. April 2021 | 13:57

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
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Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gem. Paragraph 280, 241 Absatz 2 BGB muss auch der Serviceanbieter bei Aufspielen neuer Updates sicherstellen, dass die Geräte danach weiter genutzt werden können.

Schlägt dieses fehl, hat er dafür zu haften und dafür Sorge zu tragen, dass eine funktionsfähige Software Version aufgespielt wird. Hierzu können Sie auch eine Frist setzen und ggf. Schadensersatz fordern : 280, 281 BGB.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2021 | 14:40

"muss auch der Serviceanbieter bei Aufspielen neuer Updates sicherstellen"

das update hatte ICH eingespielt. Macht das einen Unterschied ?

wo finde ich
"Können Garantieleistungen eingeklagt werden und wenn ja: wie ? "
beantwortet ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2021 | 16:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Das spielt insoweit keine Rolle, dass Sie dies selbst eingespielt haben, sofern die Software eindeutig für Ihre Hardware freigegeben wurde.

Um die Gewährleistung wirksam eintragen zu können, müssten Sie den Service schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen auffordern, den Software Mangel zu beheben. Sollte dies nicht geschehen, könnten Sie Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns per Mahnbescheid geltend machen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
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Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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