Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tod Ihrer Mutter aussprechen.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, solllten Sie keine Handlungen vornehmen, die den Schluss zulassen, Sie hätten das Erbe angenommen. Dazu gehört insbesondere, Vereinbarungen mit dem Vermieter zu treffen, Verträge zu kündigen oder das Eigentum Ihrer Mutter an sich zu nehmen.
Wen Sie das Erbe ausschlagen, können Sie beim Nachlassgericht anregen, einen Nachlasspfleger zu bestellen. Dieser kümmert sich dann bis zur Klärung der Erbfolge um den Nachlass und kann auch das Mietverhältnis und sonstige Verträge beenden. Mit diesem können Sie dann ggf. auch klären, ob Sie einige Gegenstände mit Erinnerungswert erhalten können.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, müssen ggf. auch diejenigen, die dann als Erbe in Betracht kommen, das Erbe ausschlagen, also Ihr Sohn und dessen Tochter.
Wenn Ihre Mutter weitere Kinder hatte, ob eheliche oder unehelich ist dabei gleichgültig, sind auch diese gesetzliche Erbe und müssen, wenn sie nicht Erbe werden wollen, die Erbschaft ausschlagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-