Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das von Ihnen geplante Vorhaben ist in Deutschland nicht realisierbar und verstößt gegen geltendes Recht. Insoweit bestehen Kollisionen im zivil-, straf- und öffentlich-rechtlichen Bereich.
Die so geplante Veräußerung des Hauses ist juristisch als Glücksspiel zu qualifizieren, so dass der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zu beachten ist. Gem. § 3 I GlüStV liegt in Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Gem. § 12 I Nr. GlüStV dürfen keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen. Nach § 10 IV GlüStV muss ein erheblicher Teil der Einnahmen zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke verwendet werden. Zudem verbietet § 4 IV GlüStV die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet.
Die Veranstaltung eines Glücksspiels ist erlaubnispflichtig, ansonsten liegt unerlaubtes Glücksspiel vor. Dies verstößt gegen §§ 1
, 3 UWG
und u.U. gegen § 148 GewO
und ist gem. § 284 StGB
strafbar, wonach es mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Eine Erlaubnis zur Veranstaltung eines Glücksspiels darf nach dem GlüStV nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einer privaten Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten, erteilt werden. Rein private Unternehmen ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten.
Dies können Sie auch nicht dadurch umgehen, dass Sie das Glücksspiel über eine ausländische Website anbieten. Denn auch dann wird es sich vornehmlich an Deutsche Interessenten richten. Und den Straftatbestand des § 284 StGB
verwirklicht bereits derjenige, der sich im Besitz einer ausländischen Glücksspielkonzession vefügt und das Glücksspiel in Deutschland anbietet.
Da Ihnen somit empfindliche Sanktionen drohen, rate ich dringend von Ihrem Vorhaben ab.
Es tut mir Leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Riedel,
danke für die umfassende Information. Allerdings verstehe ich nicht wie dann soviele Gewinnspiele im Internet und im Fernsehen ablaufen können. Jeder Fernsehsender veranstaltet Glücksspiele im Internet und live. Das ist doch auch nichts anderes. Einziger Unterschied, der Einsatz ist niedriger.
So leicht will ich mich aber nicht geschlagen geben. Was wäre denn, wenn ich einer in England ansässigen Firma den Auftrag geben würde das Haus auf diese weise zu verlosen? Es wäre eine deutschsprachige Webseite auf einem englischen Server. Der Veranstalter wäre eine Englische Firma. Das wäre doch exakt das gleiche was die englische Familie die derzeit unter winadevonpropertywithfishing.co.uk ihr haus verlost (Bericht am Montag, 15.09.2009 in der Welt). Und dort scheint es wohl zu gehen und auch Zeitungsberichte scheinen rechtlich in dieser Konstellation kein Problem darzustellen.
Wie schätzen Sie das Vorhaben unter dieser Konstellation ein?
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits ausgeführt habe, ist Ihr Vorhaben aufgrund des von Ihnen geforderten Entgelts und der Tatsache, dass der Gewinner per Los ermittelt werden soll (der Gewinn also vom Zufall abhängt) als Glücksspiel zu bewerten. Hiervon zu differenzieren sind Gewinnspiele wie sie im TV o.ä. erfolgen. Ist ein geringes Entgelt wie durch das Porto einer Postkarte oder Anrufkosten einer Mehrwertnummer mit ähnlichen Kosten gefordert, liegt kein Glücksspiel sondern ein Gewinnspiel vor, das an andere rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem entscheidet dort nicht nur der Glücksfaktor allein über den Gewinn.
Wenn Sie eine englische Firma beauftragen würden, würde diese sich ebenfalls strafbar machen und der Deutschen Strafverfolgung aussetzen. Auch dies habe ich bereits ausgeführt.
Das Beispiel des englischen Ehepaars Wilshaw geht zur Zeit durch alle Medien, gerade weil es ein Ausnahmefall ist, den es vorher auch in England noch nicht gab und der auch von englischen Juristen kritisch betrachtet wird. Ob Engländer eine englische Immobilie in England so veräußern dürfen, wird also ebenfalls erst noch zu klären zu sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt