Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Eine „ Zwangsstilllegung“ des Fahrzeuges kommt nur in Betracht, wenn kein Versicherungsschutz aufgrund nicht gezahlter Beiträge mehr besteht, die KFZ-Steuern nicht gezahlt wurden bzw. wenn HU oder AU abgelaufen sind oder das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist.
In diesen Fällen erfolgt eine Stilllegung durch das Ordnungsamt.
Wenn Sie das Fahrzeug wieder von Ihrer Tochter zurückhaben wollen, müssen Sie Ihre Tochter wohl oder übel auch verklagen.
Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort aufsuchen.
Der Kollege vor Ort sollte Ihre Tochter erst einmal außergerichtlich anschreiben und sie zur Herausgabe des Fahrzeuges auffordern.
Falls Ihre Tochter dann das Fahrzeug trotz Einschaltung eines Anwaltes nicht herausgibt, sollte Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges bei Gericht eingereicht werden.
Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des KFZ an Sie dürfte meines Erachtens nicht erfolgreich sein, da dies eine VORWEGNAHME der Hauptsache darstellen würde.
Droht aber eine KONKRETE Gefahr dafür, dass das Fahrzeug zerstört wird, so kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Fahrzeuges an einen Verwalter beantragt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin