Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Wenn tatsächlich auch eine Tonaufnahme angefertigt worden ist, liegt eine strafbare Handlung vor, § 201 StGB
.
Falls die Bildaufnahme veröffentlicht bzw. verbreitet wird, liegt auch noch eine Straftat nach §§ 33
, 22 KunstUrhG
vor.
Unabhängig davon liegt, wie Sie selbst schon festgestellt haben, eine Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Dieses ist grundgesetzlich geschützt. Es umfasst auch das Recht am eigenen Bild und gewährleistet die Privatsphäre.
Es ist auch zivilrechtlich geschützt. Die Gegenseite ist auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Notfalls ist hierzu Klage zu erheben. Jeder weitere Verstoß nach einer außergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung oder nach einer Verurteilung kostet die Gegenseite Geld.
Es kann also strafrechtlich und zivilrechtlich vorgegangen werden.
Allerdings ist die Beweislage durchaus problematisch, wenn es keine Zeugen oder andere Beweismittel gibt.
Strafrechtlich verurteilt werden kann er nur, wenn keine Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Zivilrechtlich ist derjenige beweisbelastet, der eine Verletzung bzw. den daraus resultierenden Anspruch geltend macht.
Vorrangig ist zu klären, ob es weitere Beweismittel gibt. Möglicherweise haben die Kinder oder Nachbarn etwas mitbekommen. Sollte die Aufnahme tatsächlich veröffentlicht werden, wäre hierüber eine weitere Beweisführung möglich. Auch kann hier überlegt werden, zur nächsten Kindesübergabe und damit zum nächsten Zusammentreffen Zeugen zu beschaffen, die die Vorgänge beobachten, ohne dass sie gesehen werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum.
Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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