Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie führen richtig aus, dass eine Auskunftspflicht nur alle zwei Jahre besteht. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings dann, wenn derjenige, der die erneute Auskunft begehrt, darlegen kann, dass sich die Einkommensverhältnisses des Auskunftspflichtigen entscheidend verändert haben. Sie sind allerdings hierfür beweispflicht.
Ungeachtet dessen können Sie selbstverständlich eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen. Hier würde dann der Unterhalt neu berechnet werden und die Änderung könnte geltend gemacht werden.
Da eine erneute Berechnung vorgenommen werden muss empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der dies dann für Sie durchführt. Er kann dann auch die Änderungsklage für Sie vornehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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