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Titel Kindesunterhalt-unvollständige Angaben

16. Juni 2008 11:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Mitte 2007 für meinen heute 3,5jährigen Sohn beim JA eine Berechnung des Kindesunterhalts durchführen lassen und einen Titel erwirkt.

Gemäß dem "angeblichen" anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen (mein Ex-Mann) von 2085 Euro netto im Monat (mein Ex-Mann arbeitet Vollzeit als Dipl. Ingenieur und verdient angeblich weniger als ich, die ich selbst ebenfalls als Ingenieurin, allerdings in Teilzeit arbeite!), ergab sich eine Einstufung in Stufe 6 der DT und damit nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ein Unterhalt von 199 Euro pro Monat.
Ich habe diesen Titel damals um des lieben Friedens willen so hingenommen, obwohl mir der Betrag von Anfang an viel zu niedrig vorkam.

Nun habe ich in meinem Bekanntenkreis einen ganz ähnlich gelagerten Fall, der mit dazu animiert hat, der Sache erneut nachzugehen.

Ein Anruf bei JA ergab, dass mein Ex-Mann Mitte 2007 lediglich 4 (!) Monats-Lohnabrechnungen von 2006 (Juli-Oktober) als Einkommensnachweis vorgelegt hat. Damals befand er sich noch dazu in der Probezeit bei einer neuen Firma !
Es wurde also kein Gesamtjahreseinkommen inkl. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gratifikation, Sonderzahlungen durch Auslandsaufenthalte, Steuerrückzahlungen oder sonstige Einkünfte berücksichtigt.
Des weiteren fand auch keine Hochstufung innerhalb der DT statt, obwohl mein Sohn der einzige Unterhaltsempfänger ist !

Was kann ich jetzt tun ?
Ich weiß, dass eigentlich nur alle zwei Jahre Auskunftspflicht besteht, aber kann ich dennoch Auskunft verlangen, da er diese ja beim ersten Mal nicht ordnungsgemäß erteilt hat ?
Und wie sieht es mit einer Hochstufung in der DT aus ?

Was wären aus Ihrer Sicht nächste, sinnvolle Schritte ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe !

16. Juni 2008 | 12:42

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie führen richtig aus, dass eine Auskunftspflicht nur alle zwei Jahre besteht. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings dann, wenn derjenige, der die erneute Auskunft begehrt, darlegen kann, dass sich die Einkommensverhältnisses des Auskunftspflichtigen entscheidend verändert haben. Sie sind allerdings hierfür beweispflicht.

Ungeachtet dessen können Sie selbstverständlich eine Unterhaltsabänderungsklage einreichen. Hier würde dann der Unterhalt neu berechnet werden und die Änderung könnte geltend gemacht werden.

Da eine erneute Berechnung vorgenommen werden muss empfehle ich Ihnen, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der dies dann für Sie durchführt. Er kann dann auch die Änderungsklage für Sie vornehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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