Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Tilgungen im Führungszeugnis

11. Juli 2005 10:30 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Ab welchem Tag kann jemand beruhigt ein Führungszeugnis beantragen und davon ausgehen, dass keine Eintragungen mehr im Führungszeugnis (kein Zeugnis für Behörden !) bei folgendem Sachverhalt erscheinen werden?
Sachverhalt:
Es gibt ausschließlich diese beiden 2 Eintragungen!
1.
Datum der Tat 18.04.2002 - Diebstahl (Wert:29,91€)
strafbar nach §242 STGB, 10 Tagessätze zu je 20,00 €
Strafbefehl des betreffenden Gerichtes: Ort, den 17.10.2002
direkt unter diesem Datum steht die Rubrik:rechtskräftig und vollstreckbar seit dem... gibt es keine gesonderte Eintragung, so dass m.E. der 17.10.2002 ebenfalls damit gemeint sein muss
2.
Datum der Tat:23.12.2003 - Diebstahl (Wert: 8,69 €)
strafbar nach §§242,248a STGB, 20 Tagessätze zu je 20,00 €
Strafbefehl des betreffenden Gerichtes: Ort, den 06.04.2004
direkt unter diesem Datum steht die Rubrik:rechtskräftig und vollstreckbar seit dem... ,hier gibt es keine gesonderte Eintragung, so dass m.E. der 06.04.2004 ebenfalls damit gemeint sein muss

Leider hat der Betreffende seinerzeit keinen Rechtsanwalt konsultiert, denn m.E. wäre es ggf. möglich gewesen, für die 1. Tat ggf. eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zu erwirken, was sicher keine Billigung der beiden Taten überhaupt bedeuten soll.
Wäre jetzt evtl. noch etwas an diesen Eintragungen rückwirkend zu ändern bzw. vorzeitig zu tilgen?
Hier würde mir eine kurze Antwort mit Ja oder Nein genügen.Je nach Antwort würde ich mich dann nochmals melden.
Wichtiger ist natürlich die o.g. gestellte Frage nach der Tilgungsfrist .


Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die ertse Verurteilung (Strafbefehl) wäre eigentlich nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen gewesen, da hier weniger als 90 Tagessätze ausgesprochen wurde.

Allerdings gilt Folgendes:


Sobald eine weitere Verurteilung im Register vermerkt ist, ist jede Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen für die Dauer von 3 Jahren (zu rechnen ab Urteilstag) in das Führungszeugnis aufzunehmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG ).

So liegt es wohl in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Sollte allerdings keine weiter Verurteilung im Führungszeugnis aufgenommen sein, hätte keine Eintragung der Tat erfolgen dürfen.

Die Tilgung hätte 3 Jahre nach dem Tag der Verkündung des Urteils, also am 18.04.2005 erfolgen müssen.

Diese wurde allerdings durch die erneute Strafe gehemmt. D.h. beide Straftaten werden nun erst nach 3 Jahren, beginnend ab dem 07.04.2007 tilgungsreif, wobei die entgültige Löschung erst 1 Jahr nach Tilgungsreife erfolgt.
Nach Ablauf der 3 Jahre wird über die Eintragungen allerdings keinerlei Auskunft mehr erteilt.

Eine vorzeitige Tilgung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Ein solcher Ausnahmefall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung in das Führungszeugnis eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten können für sich allein genommen nicht die Anordnung einer Vergünstigung rechtfertigen.

Ob eine solche unbillige Härte hier vorliegt, kann ich leider nicht beurteilen.

Ansonsten besteht keine Möglichkeit der rückwirkenden Änderung.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2005 | 11:55

Nachricht: Wäre evtl. die zu erwartende fristlose Kündigung (wegen Nichtangabe der beiden Taten)eine unbillige Härte, so dass sich die Konsultation eines Anwaltes lohnen würde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2005 | 12:04

Dies wäre keine unbillige Härte. Außerdem ändert dies ja nichts daran, dass die Vorstrafen beim Arbeitgeber nicht angegeben wurden.

Ich würde eher empfehlen, gegen eine evt. fristlose Kündigung vorzugehen.

Nach Vorstrafen darf der Arbeitsplatzbewerber bei der Einstellung nur gefragt werden, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert.

Dies wäre hier zu prüfen. Dazu sollten Sie, falls es zur Kündigung kommt, einen Anwalt konsultieren.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER