Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Dieser Eintrag ist nur dann zulässig, wenn bereits eine andere Strafe eingetragen ist.
Wenn keine andere Strafe gegeben ist, sollten Sie sich an das Bundeszentralregister wenden und dort um Erklärung bitten.
Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre, wenn keine anderen Strafen eingetragen sind. Wenn andere Strafen eingetragen sind, kann sich die Tilgungsfrist verlängern.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.