Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Behandlung derartiger Übernahmeverträge ist in der Praxis noch nicht abschließende geklärt - Entsprechende einschlägige Rechtsprechung hierzu ist selten.
Die strittige Frage geht dahin, ob ein "Kaufvertrag" vorliegt, bei welchem das Eigentum zu übertragen ist (und auch nicht ohne Weiteres wieder zurückgefodert werden kann) oder ob es sich um einen Verwahrungsvertrag handelt.
Zuletzt hat das Landgericht Krefeld (Urt. v. 13.04.2007 - Az.: 1 S 79/06
) entschieden, dass ein "atypischer Verwahrungsvertrag" vorliegt, da der Schwerpunkt des Vertrages in der Übergabe des Tieres zur Pflege liegt.
Meines Erachtens ist diese Entscheidung allerdings lebensfremd, da der Erwerber in aller Regel ein Tier "kaufen" und nicht nur "verwahren" will. Ebenso wird bei der Übergabe eine Preis in Höhe des entsprechenden "Kaufpreises" gezahlt. Wenn daher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun eine Klausel vorgesehen ist, nach der das Eigentum zurückgefordert werden kann, so ist diese Klausel meines Erachtens "überraschend" und verstößt damit gegen § 305c BGB
. Sie ist damit unwirksam.
Im Ergebnis entschieden so auch das AG Reutlingen (Az.: 14 C 437/08) sowie das AG Hamburg (Urt. v. 04.09.2009 - Az.: 15A C 71/09
).
Letztlich ist daher festzuhalten, dass das Eigentum durch die Übergabe wirksam übertragen wurde, und nicht mehr aufgrund der (unwirksamen) Formularklausel zurück verlangt werden kann.
Ein Eigentumsvorbehalt kann lediglich - im Falle einer Ratenzahlung - bis zur vollständigen Zahlung vereinbart werden, § 449 BGB
. Die entsprechende Klausel könnte zB. so lauten: "Das Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des o.g. Betrages bei XY."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tommy Kujus, Rechtsanwalten
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