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Tierhaltung/Schönheitsreparaturen

7. August 2006 03:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


In meinem Mietvertrag steht zum Thema Tierhaltung folgendes:

Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen bedarf der Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier. Sie kann wiederrufen werden, wenn Unzulänglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten.

Zusätzlich hat meine Vermieterin handschriftlich im Mietvertrag folgenden Satz vermerkt:

Hund u. Katzen sind erlaubt.

Hier meine Frage: Meine Nachbarin hat sich bei meiner Vermieterin beschwert das sie in Ihrem Garten Tierkot gefunden hätte. Ausserdem missfällt meiner Vermieterin der Geruch der Katzentioletten im Keller (die werden jeden Tag sauber gemacht)
Hat meine Vermieterin das Recht mir jetzt die Tierhaltung zu verbieten?


Schönheitsreparaturen:

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten duchtzuführen.

die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette -3 Jahre
bei allen übrigen Räumen -5 Jahre

Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fahcgerecht reinigen zu lassen.

Ich habe jetzt gelesen wenn im Mietvertrag starre fristen für Schönheitsreparaturen angegeben sind ist die gesamte Klausel nicht mehr gültig. Gilt das auch hier? (Das Haus wurde Besenrein übernommen und muss so auch wieder übergeben werden)

Eine letzte Frage noch: Hat mein Vermieter das Recht mir vorzuschreiben wie oft ich Saubermache? (Staubwischen, fegen, wischen, Fenster putzen, im Keller die Spinnweben entferne etc.)

Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichem Gruß steffi_h

Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:

Zur Tierhaltung:
Die Tierhaltung wurde von der Vermieterin ausdrücklich erlaubt. Grundsätzlich können Sie daher Tiere halten. Wann nun die zitierten "Unzulänglichkeiten" eintreten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wie Sie die Sachlage jedoch schildern, dürften Unzulänglichkeiten nicht vorliegen. Ihrem Vortrag entnehme ich, dass Sie ein Haus zur alleinigen Nutzung gemietet haben. Bei der Katzenhaltung sind naturgemäß Katzentoiletten einzurichten, welche regelmäßig zu reinigen sind. Diese Reinigungen führen Sie nach eigener Aussage regelmäßig durch. Dass daher die Substanz des Hauses durch die Katzen gefährdet wird, ist wohl auszuschließen.

Etwas anderes könnte gegebenenfalls gelten, wenn die Katzentoiletten in einem gemeinsam genutzten eller stehen würden.

Woher der Tierkot aus dem Garten der Nachbarin stammt, kann wahrscheinlich nicht nachvolllzogen werden. Falls es sich jedoch eindeutig um Ihr Tier handelt, sind Sie verpflichtet, dieses zu unterbinden oder zumindest den Kot zu entfernen.

Zu der Teppichreinigung:
Ihre Aussage zu den starren Fristen ist grundsätzlich richtig. Solche Klauseln sind nichtig und entfalten keinerlei Wirkungen. Das gilt auch für Ihren Teppich: Die Vermieterin hätte allenfalls verlangen können, dass der Teppich bei entsprechender Verschmutzung zu reinigen sei und hätte dieses mit einer Regelfrist verbinden können.

Die Vermieterin kann Ihnen und anderen Mietern in der Hausordnung angemessene Regeln zur Reinigung der gemeinsam von allen Mietern genutzten Räumlichkeiten aufgeben. Die Reinigung der vermieteten Räumlichkeiten bleibt, solange keine Gefährdung der Gebäudesubstanz oder andere Schäden besteht, Ihnen überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Pilgermann, Rechtsanwalt

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