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Tickets auf ebay gekauft, Konzert abgesagt. Rückzahlung

5. Juli 2017 12:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Frage, welche Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder dem Veranstalter bestehen, wenn Konzertkarten oder andere Eintrittskarten zu einem anderen Preis als dem Originalpreis erworben werden und die Veranstaltung ausfällt.

Ich habe zwei Karten für ein Konzert über ebay gekauft. Nachdem ich die Karten erhalten habe, wurde das Konzert leider abgesagt. Das Konzert wäre im Ausland gewesen.

Der Veranstalter hat bekannt gegeben, dass der auf den Tickets aufgedruckte Preis, an den ursprünglichen Erstkäufer der Tickets zurückgezahlt wird. Sprich an den ebay Verkäufer, welcher die Karten beim Veranstalter gekauft hat.

Habe ich ein Recht auf Rückerstattung des bei ebay gezahlten Kaufpreises, oder auf den, auf den Tickets aufgedruckten Preis? (Bei ebay Auktionen zahlt man ja mehr oder weniger und nicht den auf den Tickets aufgedruckten Preis.

Muss mir der Ebay Verkäufer dies erstatten?

5. Juli 2017 | 14:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Wie u.a. das OLG Hamm mit Urteil vom 30. Juli 2009, Az. 4 U 69/09 , festgestellt hat, handelt es sich bei einem Veranstaltungsticket regelmäßig um ein ein sog. kleines Inhaberpapier gem. § 807 BGB (sofern diese nicht personalisiert sind).

Danach haben Sie durch den Kauf des Tickets alle Ansprüche aus dem Veranstaltungsvertrag vom Käufer erworben und hätten dementsprechend einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Veranstalter. Wenn Sie einen höheren Preis als den tatsächlichen Ticketpreis bei ebay gezahlt haben, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Differenz gegenüber dem Verkäufer.

Sie sollten sich daher an den Veranstalter wenden und den Ticketpreis fordern. Wenn dieser bereits an den Verkäufer geleistet hat, würde ich empfehlen, den Veranstalter aufzufordern, dass dieser Ihnen Ansprüche gegen den Verkäufer abtritt, um diesen direkt in Anspruch nehmen zu können. Ggf. sollten Sie auch den Verkäufer auffordern, Ihnen Erstattungsansprüche gegenüber dem Veranstalter abzutreten, damit dieser nicht Einwände gegen Ihren Anspruch erhebt.

Ich weise darauf hin, dass Ihre Frage zwar einfach klingt, aber im Ergebnis von vielen Faktoren abhängt. So kann eben z.B. eine Personalisierung der Tickets eine Änderung der Rechtslage bewirken. Auch etwaige AGB des Veranstalters und ggf. auch des Verkäufers können dazu führen, dass sich die Konstellation ändert, wie entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden können. Da Sie von einer Veranstaltung im Ausland sprechen, kann sich die Rechtslage natürlich auch ändern, wenn im Hinblick auf den Veranstalter nicht deutsches Recht anwendbar ist und sich nach dem ausländischen Recht kein Erstattungsanspruch des Ticketinhabers ergibt. In aller Regel sollte aber das Ergebnis sein, dass Sie den Ticketpreis erstattet erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser ersten Einschätzung zunächst weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihres Anspruch.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2017 | 10:41

Der Veranstalter hat die Rückzahlung bereits an den ursprünglichen Käufer, der mir die Karten bei ebay verkauft hat,
zurückgezahlt und verweist mich bzgl. der Rückzahlung an diesen.

Der ebay Verkäufer hat mir aber nur den Verkaufsbetrag, welchen ich bei ebay gezahlt habe, zurückerstattet.
Hier steht mir doch die komplette Rückzahlung des Kartenpreises zu, da ich alle Anspruchsrechte
der Karten erworben habe?

Auf den Karten war kein Name abgedruckt, ist die personalisierung damit ausgeschlossen?

Nachdem ich die Karten bei dem Verkäufer abgeholt habe, hat dieser den Kauf über ebay abgebrochen.
Er hat bei ebay angegeben, dass die Karten abahnden gekommen wären, um ebay zu suggerieren das ein
Verkauf nicht stattgefunden hat, um die ebay Gebühren zurückzubekommen. Dies hat der Verkäufer vor dem
Hintergrund getan, dass ihm der Verkaufspreis nicht hoch genug war und dieser nicht noch die ebay Gebühren tragen wollte.
Verändert dieser abbruch des Verkaufes durch den Verkäufer die Rechtslage und würde hier eine
Anzeige wegen Betruges sinnvoll, da der Verkäufer ebay hier getäuscht und um die Gebühren gebracht hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2017 | 16:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

entsprechend meiner ersten Antwort gehe ich nach Ihrer Schilderung ebenfalls davon aus, dass Sie einen Anspruch auf den vollen Ticketpreis haben - dies allerdings grds. gegen den Veranstalter und nicht gegen den Verkäufer. Daher würde ich tatsächlich noch einmal versuchen, den Veranstalter aufzufordern, Ihnen eine Abtretungserklärung mit dem Inhalt zu übersenden, dass der Veranstalter alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Ticketverkauf (ggf. Ticketnummer angeben) an Sie abtritt. Wenn Sie ankündigen, dass Sie sonst erwägen, den Veranstalter direkt in Anspruch zu nehmen, sollte er hieran auch Interesse haben, um die Sache zu erledigen. Mit einer solchen Abtretung wäre es dann für Sie deutlich erfolgversprechender, den Verkäufer auf den fehlenden Betrag in Anspruch zu nehmen.

Nach Ihrer Schilderung dürfte eine Personalisierung tatsächlich nicht bestehen, allerdings wäre es wie geschildert hilfreich, auch die ursprünglichen Verkaufsbedingungen zu kennen.

Was den abgebrochenen Ebay-Kauf angeht, kann ich jetzt nicht genau erkennen, wie der Kauf gelaufen ist: Offenbar entweder tatsächlich per Kaufvertrag, bei dem Sie mit einem geringen Betrag Höchstbietender waren und dann wirklich erst nach dem ebay-Kaufvertrag der Kauf abgebrochen wurde oder z.B. bei einem Sofortkauf-Angebot, bei dem Sie den Verkäufer ggf. heruntergehandelt haben und er dann sein Angebot zurückgezogen hat. Die Rechtslage wird letztlich hierdurch jedenfalls in keiner Weise beeinflusst, sofern der Verkäufer nicht plötzlich bestreiten würde, mit Ihnen einen Kaufvertrag geschlossen zu haben. Dies dürfte aufgrund der Rückerstattung etc. aber ja offenbar unstreitig sein.

Insofern würde ich eine Strafanzeige nur für bedingt sinnvoll halten. Es kann natürlich sein, dass tatsächlich ebay hier bewusst um die Gebühren gebracht wurde und das Ganze strafrechtlich relevant sein könnte, nur habe ich Zweifel, dass ein Staatsanwalt das wirklich mit ernsthaftem Interesse verfolgen würde. Ggf. könnten Sie den Verkäufer dadurch "ärgern", nur würde es Sie auf dem Weg zur Durchsetzung Ihres Anspruchs voraussichtlich auch nicht wirklich weiter bringen.

Mit freundlichen Grüßen

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