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| 18. Dezember 2018 08:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, ich habe 2 Tickets für Phil
Collins bestellt, Sitzplatz, Stück
279€.
Bekommen habe ich 2 Tickets Stehplatz für 279€/Stück.
Diese Tickets kosten bei einem großen Anbieter 100€/Stück.
Ist dieser Preisaufschlag erlaubt?
Danke.

18. Dezember 2018 | 09:17

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

grds. komm § 138 BGB und Wucher hier in Frage.

Aber mit

OLG Köln (2. ZS), Urteil vom 27. 11. 1991 - 2 U 23/91
wird man wohl sagen müssen:

"Abgesehen davon daß es somit schon an einem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, lassen sich im Streitfall auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers (§ BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB ) nicht feststellen.

In einer „Zwangslage" befand sich der Beklagte nicht. Er war durch nichts gehindert, vom Erwerb von Eintrittskarten bei der Beklagten abzusehen. „Unerfahrenheit" im Sinne des § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 138, Rdn. 71). Dafür, daß diese Voraussetzung bei ihm erfüllt wäre, hat der für den Tatbestand des § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB nach dem oben Gesagten darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts substantiiert vorgetragen.

„Mangelndes Urteilsvermögen" ist gegeben, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, die beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten, sich durch vernünftige Beweggründe leiten zu lassen und die Vor- und Nachteile des Geschäfts zutreffend gegeneinander abzuwägen (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 138, Rdn. 72). Es kann Folge einer Verstandesschwäche des Handelnden wie einer besonderen Schwierigkeit des in Rede stehenden Geschäfts sein. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben. Insbesondere ist der Erwerb von Eintrittskarten für ein Fußballspiel – auch wenn die Karten, wie hier, in Rom abgeholt werden sollten – kein in seiner Ausgestaltung und Abwicklung schwieriges Rechtsgeschäft, das nicht ohne weiteres verstanden und gemeistert werden konnte.

„Erhebliche Willenschwäche" liegt dann vor, wenn der Betroffene zwar den Inhalt und die Folgen des Geschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten Widerstandsfähigkeit nicht sachgerecht zu verhalten vermag (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 138, Rdn. 73; vgl. auch Schönke/Schröder/Stree, StGB, 24. Aufl. 1991, § 302 a, Rdn. 27). Der Begriff der erheblichen Willensschwäche ist neben dem des mangelnden Urteilsvermögens 1976 an Stelle des bisherigen Tatbestandsmerkmals des Leichtsinns in § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB eingefügt worden, um den zivilrechtlichen an den strafrechtlichen Wucherbegriff anzugleichen (vgl. Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., 1986, § 138, Rdn. 103 mit weit. Nachw.). Wie bei § STGB § 302 a Abs. STGB § 302A Absatz 1 StGB kann daher auch bei § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Willensschwäche nur dann bejaht werden, wenn der Schwächezustand in seiner Intensität den übrigen von der Norm erfaßten Schwächesituationen gleichkommt (vgl. BT-Drucks. 7/5291, S. 20 ; Schönke/Schröder/Stree, aaO). Das ist hier nicht der Fall. Daß „der Fußballbegeisterte wirtschaftlich eher zur Unvernunft neigt", wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung vortragen läßt, genügt hierfür nicht. Gerade im Hobby- und Freizeitbereich finden sich zahlreiche Aktivitäten, die mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden sind und demjenigen, der das jeweilige Interessengebiet nicht teilt, aber auch dem weniger Begüterten als durchaus unvernünftig erscheinen mögen. Es gibt „Fans", die um den halben Erdball reisen, um – je nach Neigung und Interessengebiet – Boris Becker, bei dem erhofften Sieg bei den offenen Tennismeisterschaften von Australien zuschauen oder Luciano Pavarotti in einer konzertanten Aufführung des „Othello" in Chicago erleben zu können, ohne daß hieraus auf das Vorliegen einer erheblichen Willensschwäche im Sinne des § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB geschlossen werden könnte. Schon Flugkosten von DM 1586 für die Reise des Beklagten und seiner Begleiter nach Rom sowie der offizielle Preis einer Eintrittskarte von DM 337 oder DM 355, mögen einem nicht Fußballbegeisterten als unvernünftig erscheinen. Solche Einschätzung kann indes, soll die von Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte Handlungsfreiheit (freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht unzulässig beeinträchtigt werden, nicht zum Maßstab der Beurteilung nach § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB erhoben werden.

Der Vertrag der Parteien ist auch nicht nach § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 1 BGB nichtig. Zwar kann dann, wenn ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, die Bejahung des Wuchertatbestandes aber am Fehlen der subjektiven Voraussetzungen des § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 2 BGB scheitert, der Vertrag gleichwohl nach § BGB § 138 Abs. BGB § 138 Absatz 1 BGB nichtig sein, wenn neben das objektive Mißverhältnis als subjektives Merkmal eine verwerfliche Gesinnung des Gläubigers hinzutritt (vgl. Staudinger/Dilcher, aaO, § 138, Rdn. 42 mit weit. Nachw). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall indes nicht erfüllt.

Schon ein objektives Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist hier nach dem oben Gesagten nicht feststellbar. Auch der Vorwurf verwerflichen Handelns ist nicht gerechtfertigt. Es kann nicht als verwerflich angesehen werden, wenn sich die Klägerin – und sei es auf dem grauen oder schwarzen Markt – zu erhöhten Preisen Karten besorgt, um so Kartenwünsche von Fußballfreunden befriedigen zu könnnen, die keine Karten aus dem (begrenzten) offiziellen Kontingent erhalten haben. Nach ihrer Darstellung hat die Klägerin selbst pro Karte SFr. 2575 aufwenden müssen. Das entspricht – bei einem Umrechnungskurs von 1,17 – einem Einstandspreis von DM 3012,75 und läßt bei einem Abgabepreis von DM 3250 auch keine unangemessene Handelsspanne erkennen. Der Beklagte bestreitet zwar das Vorbringen der Klägerin zur Höhe des Einstandspreises. Darauf kommt es indes nicht an. Allein durch dieses Bestreiten wird der Vortrag der Klägerin nicht widerlegt, ein verwerfliches Handeln der Klägerin mithin nicht bewiesen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § BGB § 138 BGB trifft, wie angeführt, den Beklagten."

Zumindest solange kein gewerblicher Weiterverkäufer am Werke war, sehe ich keine Handhabe. Wenn der Markt den Preis bezahlt, ist es der Preis, der am Markt erzielbar ist.

Beachten Sie bitte dass nur die grobe Kernschilderung beurteilt wurde. Versteckte Vermittlungsgebühren usw. können die Beurteilung des Sachverhalts verändern.

Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- RA -


Ergänzung vom Anwalt 18. Dezember 2018 | 10:14

Wie der Kollege RA Wilking freundlicherweise ergänzt hat, müssen Sie sich natürlich nicht mit Stehplätzen zufrieden geben. Ich hatte mich nur auf den Preis selber gestützt und dies überlesen.

Setzen Sie eine Nachfrist zur Lieferung der richtigen Tickets für Sitzplätze per Einwurfeinschreiben. Wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, können Sie per erneutem Einwurfeinschreiben vom Kauf zurücktreten. Wenn Sie dies heute absenden, wäre z.B. der 31.12. eine angemessen Frist.

MfG
D. Saeger
- RA -

Bewertung des Fragestellers 27. Dezember 2018 | 13:14

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