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Zutritt zum Nachtclub trotz Ticket verwehrt. Entschädigung möglich?

25. Oktober 2024 02:13 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich wollte mit meinem Freund eine Techno Veranstaltung in einem Nachtclub besuchen. Hatte zuvor 2 Tickets online gekauft. War vorher noch nie in dem Club gewesen . Den DJ Künstler wollte ich zum ersten mal unbedingt sehen. Die Veranstaltung war von 22Uhr bis 7 Uhr morgens angesetzt.
Der Club liegt knapp 100km von meiner Wohnung entfernt.
Aus unterschiedlichen Gründen konnten wir erst sehr spät losfahren und standen erst um 3 Minuten nach 3 Uhr am Eingang. Einen der Künstler den ich sehen wollte hätte aber erst um 3:30 Uhr angefangen zu spielen.

Doch dann kam der Schockmoment. Die Türsteher haben uns nicht reingelassen, da es ab 3 Uhr einen Einlassstop gibt, weil der Club eine Auflage von der Stadt hat, generell ab 3 niemanden mehr reinlassen zu dürfen. Allerdings wussten wir das nicht.
Da wir 3 Minuten zu spät waren, hatten wir Pech.
Auch der Hinweis zu den Türstehern, dass wir extra so weit gefahren sind, hatte keinen Erfolg.

Das war natürlich bitter, da ich mich schon so auf die Musik gefreut hatte.
Ich war dann natürlich sauer und auch sehr emotional. Ich empfand es als unverhältnismäßig, uns wegen 3 Minuten wegzuschicken. Außerdem kann man im Vorfeld nicht erwarten, dass man um 3 Uhr nicht mehr reinkommt, obwohl die Veranstaltung bis 7 Uhr geht.

Sogar der Beamte von der Gaststättenbehörde , den ich 2 Tage später angerufen hatte, wirkte überrascht über das strenge Verhalten des Clubs, obwohl ja die Auflage von denen kommt.
Nach dem Telefonat bekam ich laut meiner Apple Watch sogar Vorhofflimmern aufgrund der Aufregung.

Auf dem Ticket steht nichts über die 3 Uhr Regel. Auch während dem Kaufvorgang der Tickets steht es nirgendwo geschrieben. Lediglich auf deren Homepage findet sich ein Hinweis. Da ich aber über Umwege von einer fremden Website (Resident Advisor) direkt auf den Ticketshop weiter geleitet wurde, konnte ich nichts von dieser Regel lesen.
Mein Freund behauptet sogar, dass der Hinweis auf deren Homepage erst nach dem Vorfall reingeschrieben wurde. Leider haben wir vorher kein Screenshot gemacht, um es zu beweisen.

Ich möchte eine Entschädigung beim Club-Betreiber einfordern bzw. einklagen. Ich möchte aber vorher erfahren, welche Ansprüche ich überhaupt habe?

1. Rückerstattung der Ticket Kosten ? (Wäre das mindeste)
2. Rückerstattung der Fahrtkosten per Kilometerpauschale ?
3. Emotionaler Stress, Vorhofflimmern (nachweislich), etc.
4. ggf. Ausfallentschädigung, weil ich jetzt lange Zeit warten muss, bis sich eine zweite Gelegenheit ergibt, den gleichen Künstler sehen zu können. Gibt es sowas rechtlich überhaupt?

Im übrigen findet sich auf deren Homepage ein Link zu einer Online Schlichtungsstelle.
Wäre diese Schlichtungsstelle erfolgsversprechender im Vergleich zu einem Schreiben per Email an den Club Betreiber ?

Für eine kleine Beratung wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



25. Oktober 2024 | 07:50

Antwort

von


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Guten Morgen,

ausweislich Ihrer Schilderung könnten Sie ggf. einige Ansprüche geltend machen, aber es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Forderungen Erfolgsaussichten haben.
Nachfolgend eine Übersicht Ihrer potenziellen Ansprüche und was Sie erwarten können:

1. Rückerstattung der Ticketkosten:
Da Sie aufgrund der Einlassregel nicht in den Club gelassen wurden und die Einschränkung nicht klar und deutlich während des Ticketkaufs kommuniziert wurde, könnte ein Anspruch auf Rückerstattung bestehen. Das Ticket vermittelt den Eindruck, dass Sie die Veranstaltung bis 7 Uhr besuchen können, ohne Hinweis auf eine Einlasssperre ab 3 Uhr. Dies könnte als Verstoß gegen die Vertragspflichten des Clubs ausgelegt werden, da Sie als Käuferin nicht über alle wesentlichen Konditionen informiert wurden.
Vorgehensweise: Eine erste Kontaktaufnahme per E-Mail an den Club-Betreiber wäre sinnvoll. Bitten Sie höflich um die Rückerstattung des Ticketpreises unter Verweis auf die fehlende Information über die Einlasssperre.

2. Rückerstattung der Fahrtkosten (Kilometerpauschale):
Es ist in der Regel schwer, solche Nebenkosten (wie Fahrtkosten) zurückzufordern, da diese meist als eigenes Risiko gelten, es sei denn, der Club hat eine klare Verpflichtung verletzt. Im vorliegenden Fall wäre ggf. argumentierbar, dass der Club seine Informationspflicht verletzt hat. Eine Rückerstattung der Fahrtkosten könnte somit theoretisch geltend gemacht werden, aber es besteht kein eindeutiger Rechtsanspruch.
Wenn der Club freiwillig kulant ist, könnte er sich auf die Rückerstattung der Fahrtkosten einlassen. Andernfalls wäre es unwahrscheinlich, dass ein Gericht solche Nebenkosten ohne explizite Vertragsgrundlage anerkennt.

3. Entschädigung für emotionalen Stress und gesundheitliche Folgen:
In Deutschland ist eine Entschädigung für emotionale Belastung oder „Schockschäden" nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen zulässig. Fälle von Stress oder Enttäuschung durch verpasste Veranstaltungen fallen in der Regel nicht darunter. Dass die Situation zu Stress und einem gesundheitlichen Vorfall geführt hat, ist bedauerlich, wird aber rechtlich kaum als Schadensersatzanspruch anerkannt.
Dieser Anspruch hätte voraussichtlich vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg.

4. Entschädigung für entgangenen Genuss oder Wartezeit bis zur nächsten Gelegenheit:
Ein Anspruch auf „entgangenen Genuss" oder die Gelegenheit, den Künstler zu sehen, ist in Deutschland nicht vorgesehen. Solche Ansprüche werden üblicherweise nicht als entschädigungsfähig anerkannt.
Auch hier besteht kaum Aussicht auf Erfolg. Das deutsche Recht sieht keinen Schadensersatz für entgangene Freizeitgenüsse oder Gelegenheiten vor.

Vorgehensweise und Empfehlungen
Schlichtungsstelle:
Da auf der Homepage des Clubs eine Schlichtungsstelle angegeben ist, könnte dieser Weg erfolgversprechend sein, bevor Sie rechtliche Schritte unternehmen. Schlichtungsstellen sind darauf spezialisiert, faire Lösungen zu vermitteln und könnten in Ihrem Fall dazu beitragen, zumindest die Ticketkosten erstattet zu bekommen. Schlichtungsstellen arbeiten außerdem oft schneller und kostengünstiger als gerichtliche Verfahren.
Sollte die Schlichtungsstelle nicht weiterhelfen oder kein Resultat erzielen, wäre ein freundlicher, aber bestimmter Kontakt per E-Mail an den Club-Betreiber sinnvoll. Hier könnten Sie Ihre Situation schildern und um die Erstattung der Ticketkosten und, wenn möglich, der Fahrtkosten bitten.
Falls Sie versuchen möchten, Ihre Ansprüche weiter zu verfolgen, wäre es sinnvoll, alle Beweise zu sichern. Dazu gehören etwa die Bestätigungs-E-Mails des Ticketkaufs, der Hinweis auf der Webseite des Clubs zur Einlasssperre (wenn möglich, prüfen Sie, ob Sie frühere Versionen der Website archiviert finden) und die Aussagen Ihres Freundes als Zeuge.

Viele Grüße


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