Guten Morgen,
ausweislich Ihrer Schilderung könnten Sie ggf. einige Ansprüche geltend machen, aber es ist wichtig zu wissen, dass nicht alle Forderungen Erfolgsaussichten haben.
Nachfolgend eine Übersicht Ihrer potenziellen Ansprüche und was Sie erwarten können:
1. Rückerstattung der Ticketkosten:
Da Sie aufgrund der Einlassregel nicht in den Club gelassen wurden und die Einschränkung nicht klar und deutlich während des Ticketkaufs kommuniziert wurde, könnte ein Anspruch auf Rückerstattung bestehen. Das Ticket vermittelt den Eindruck, dass Sie die Veranstaltung bis 7 Uhr besuchen können, ohne Hinweis auf eine Einlasssperre ab 3 Uhr. Dies könnte als Verstoß gegen die Vertragspflichten des Clubs ausgelegt werden, da Sie als Käuferin nicht über alle wesentlichen Konditionen informiert wurden.
Vorgehensweise: Eine erste Kontaktaufnahme per E-Mail an den Club-Betreiber wäre sinnvoll. Bitten Sie höflich um die Rückerstattung des Ticketpreises unter Verweis auf die fehlende Information über die Einlasssperre.
2. Rückerstattung der Fahrtkosten (Kilometerpauschale):
Es ist in der Regel schwer, solche Nebenkosten (wie Fahrtkosten) zurückzufordern, da diese meist als eigenes Risiko gelten, es sei denn, der Club hat eine klare Verpflichtung verletzt. Im vorliegenden Fall wäre ggf. argumentierbar, dass der Club seine Informationspflicht verletzt hat. Eine Rückerstattung der Fahrtkosten könnte somit theoretisch geltend gemacht werden, aber es besteht kein eindeutiger Rechtsanspruch.
Wenn der Club freiwillig kulant ist, könnte er sich auf die Rückerstattung der Fahrtkosten einlassen. Andernfalls wäre es unwahrscheinlich, dass ein Gericht solche Nebenkosten ohne explizite Vertragsgrundlage anerkennt.
3. Entschädigung für emotionalen Stress und gesundheitliche Folgen:
In Deutschland ist eine Entschädigung für emotionale Belastung oder „Schockschäden" nur in sehr seltenen und schwerwiegenden Fällen zulässig. Fälle von Stress oder Enttäuschung durch verpasste Veranstaltungen fallen in der Regel nicht darunter. Dass die Situation zu Stress und einem gesundheitlichen Vorfall geführt hat, ist bedauerlich, wird aber rechtlich kaum als Schadensersatzanspruch anerkannt.
Dieser Anspruch hätte voraussichtlich vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg.
4. Entschädigung für entgangenen Genuss oder Wartezeit bis zur nächsten Gelegenheit:
Ein Anspruch auf „entgangenen Genuss" oder die Gelegenheit, den Künstler zu sehen, ist in Deutschland nicht vorgesehen. Solche Ansprüche werden üblicherweise nicht als entschädigungsfähig anerkannt.
Auch hier besteht kaum Aussicht auf Erfolg. Das deutsche Recht sieht keinen Schadensersatz für entgangene Freizeitgenüsse oder Gelegenheiten vor.
Vorgehensweise und Empfehlungen
Schlichtungsstelle:
Da auf der Homepage des Clubs eine Schlichtungsstelle angegeben ist, könnte dieser Weg erfolgversprechend sein, bevor Sie rechtliche Schritte unternehmen. Schlichtungsstellen sind darauf spezialisiert, faire Lösungen zu vermitteln und könnten in Ihrem Fall dazu beitragen, zumindest die Ticketkosten erstattet zu bekommen. Schlichtungsstellen arbeiten außerdem oft schneller und kostengünstiger als gerichtliche Verfahren.
Sollte die Schlichtungsstelle nicht weiterhelfen oder kein Resultat erzielen, wäre ein freundlicher, aber bestimmter Kontakt per E-Mail an den Club-Betreiber sinnvoll. Hier könnten Sie Ihre Situation schildern und um die Erstattung der Ticketkosten und, wenn möglich, der Fahrtkosten bitten.
Falls Sie versuchen möchten, Ihre Ansprüche weiter zu verfolgen, wäre es sinnvoll, alle Beweise zu sichern. Dazu gehören etwa die Bestätigungs-E-Mails des Ticketkaufs, der Hinweis auf der Webseite des Clubs zur Einlasssperre (wenn möglich, prüfen Sie, ob Sie frühere Versionen der Website archiviert finden) und die Aussagen Ihres Freundes als Zeuge.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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