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Ticket Parkhaus

| 8. Mai 2007 10:23 |
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Strafrecht


Sachverhalt:
Wollte Ticket in Parkhaus am Automat zahlen.
Bemerke, dass in einem der Automaten bereits ein Ticket steckt.
Nehme dieses Ticket und zahle, nehme "mein" Ticket mit.
Kann ich hierfür belangt werden, bzw. habe ich mich strafbar gemacht?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Sie können sich hier in der Tat strafbar gemacht haben und zwar einerseits wegen einer Fundunterschlagung (§ 246 StGB ), andererseits zudem nach § 263a StGB (Computerbetrug). Denn die Verwendung der zuvor rechtswidrig erlangten Karte ggü. dem Ausfahrautomaten (so habe ich Ihre Schilderung des Tatgeschehens verstanden; korrigieren Sie mich bitte wenn nötig) geschah „unbefugt“.

Allerdings wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Doch selbst bei einem Strafantrag sollte es einem Verteidiger in der Regel gelingen, dass Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2007 | 17:31

Hallo Herr Schmidt,

vielen Dank für die Information!

Denken Sie es macht Sinn ggfs. mit dem Parkhausbetreiber Kontakt aufzunehmen um einem Strafantrag zuvor zu kommen?
Möchte vermeiden, dass mein Arbeitgeber von Amtswegen über diesen (unnötigen) Vorfall informiert wird (war mit meinem Dienstwagen unterwegs).
Des weiteren interessiert mich, wie viel Zeit in der Regel vergeht bis ein Strafantrag offiziell bzw. bekannt wird (Vorfall ereignete sich am 30.04.07).

Falls zuviele Fragen, schiesse ich "gerne" Geld nach.

Danke & Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2007 | 17:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Ob es Sinn hat, mit dem Parkhausbetreiber in Kontakt zu treten, kann ohne volle Sachverhaltskenntnis hier nicht entschieden werden.
In jedem Fall würden Sie sich aber, sollte sich der Geschädigte zu einem Strafantrag entschließen, den Weg (zumindest zum Teil) verbauen, im Strafverfahren eine Einlassung nach Rücksprache mit einem Verteidiger abzugeben. Äußern Sie sich jetzt, kann daraus möglicherweise auf strafbares Verhalten (insbesondere den „Vorsatz“, also danach, was Ihnen bei der Handlung „klar und bewusst gewesen ist“) geschlossen werden und Ihnen dann eine spätere Einlassung verbauen.

Innerhalb von ca. zwei bis vier Wochen nach Anzeigenerstattung/Stellen eines Strafantrags sollte man etwas von den Ermittlungsbehörden hören. Äußern Sie sich nicht selbst zu den Vorwürfen ggü. der Polizei oder Dritten. Dies sollte grds. nur durch einen Verteidiger erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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