Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit Ihre Fondsanteile zu verkaufen, wenn Sie einen Käufer finden.
Gegenüber der BHW sind Sie grundsätzlich verpflichtet die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen.
Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit Verbrauchern Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit dem von Ihnen genannten Fonds zugesprochen, wenn der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen ist, sodass das Haustürwiderrufsgesetz (heute § 312 BGB
) zum Tragen kommt und der Verbraucher über sein Rücktrittsrecht nicht wirksam belehrt worden ist; BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04
.
Darüber hinaus könnte ein Anspruch auf Rückabwicklung gegenüber der BHW bestehen, wenn Sie vom Berater, Vermittler oder dem Verkäufer arglistig getäuscht worden sind; BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05
, BGH, Urt. v. 21.11.2006, Az. XI ZR 347/07
.
Auch andere formale Fehler beim Zustandekommen des Vertrages können zu Ansprüchen gegen die BHW führen; BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05
, BGH, Urt. v. 08.06.2004, Az. XI ZR 150/03
.
Gegenüber dem Berater oder dem Vermittler können Sie ebenfalls Ansprüche haben, wenn Sie falsch beraten worden sind.
Insgesamt bedarf es jedoch einer individuellen Prüfung des Zustandekommen des Vertrages um festzustellen ob und gegebenenfalls welche Mängel den Vertragsschluss begleitet haben um heute Ansprüche gegen die BHW oder den Berater / Vermittler geltend zu machen.
Sie sollten daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen die Verträge und die Umstände des Vertragsschlusses eingehend zu prüfen.
Gerne übernimmt unsere Kanzlei Ihre Verteidigung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgbühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
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10. September 2012
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13:25
Antwort
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