Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1.
Solche Tests dürften nur dann zulässig sein, wenn die Privatperson zuvor über das Vorhaben aufgeklärt worden ist und ihr Einverständnis erteilt hat.
2.
Der Reporter hat mit Ihnen Vertragsverhandlungen aufgenommen. Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht in der Regel ein Schuldverhältnis mit Aufklärungs- und Schutzpflichten.
Eine Ersatzpflicht bestünde allerdings nur, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat.
An das Vorliegen eines triftigen Grundes sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Motivation des Reporters für sein Ansinnen könnte jedoch eine sachfremde Erwägung darstellen, die den Abbruch von Vertragsverhandlungen nicht rechtfertigt (vgl. BGHZ 76, 351).
Der Reporter müsste bei Ihnen Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt haben, obwohl ihm ein Ihnen unbekanntes und verschwiegenes Hindernis entgegenstand (hier: fehlender oder zweifelhafter Abschlusswille des Reporters).
Vor diesem Hintergrund könnten Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Reporter geltend machen.
Sie könnten verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten des Reporters gestanden hätten.
Der Vertrauensschaden ist zu ersetzen. Der Schaden kann in der Aufwendung von RA-Kosten bestehen.
Hätten Sie als Geschädigter ohne das schuldhafte Verhalten des Reporters einen Vertrag mit einem anderen geschlossen, würde zum Vertrauensschaden auch der aus diesem Vertrag entgangene Gewinn gehören.
3.+ 4.
Eine Haftung wegen der abgebrochenen Verhandlung gegen den Verlag als Dritten scheidet aus, da die Haftung allein die Partei des angebahnten Vertrages trifft, hier also den Reporter.
Die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs gegenüber dem Verlag käme in Betracht.
Danach kann jede Person und jede Stelle (also z. B. auch eine AG, ein Verein oder eine Behörde), die von einer in den Medien verbreiteten Tatsachenbehauptung betroffen ist, ihre eigene abweichende Darstellung des Sachverhalts im selben Medium kostenlos artikulieren. Allerdings darf die Gegendarstellung wiederum nur Tatsachenbehauptungen (keine Meinungsäußerungen) enthalten.
Sie muss vom Betroffenen schriftlich verlangt und persönlich unterzeichnet werden und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung verlangt werden, das sind maximal ca. drei Monate bei Presseerzeugnissen, ca 2 Monate im Rundfunk.
Die Zeitung, die Rundfunkanstalt oder der Internetanbieter ist verpflichtet, die Gegendarstellung unverzüglich in der nächsterreichbaren Ausgabe des Mediums an derselben Stelle und in derselben Aufmachung zu veröffentlichen wie der beanstandete Artikel.
Für die Gegendarstellung ist es ohne Bedeutung, ob die beanstandete Tatsachenbehauptung wahr oder falsch war. Wer den Anspruch auf Gegendarstellung geltend macht, muss aber selbst durch die Tatsachenbehauptung betroffen sein und ein berechtigtes Interesse geltend machen. Ein berechtigtes Interesse fehlt z. B., wenn die Gegendarstellung offenkundig unwahr ist oder inhaltlich völlig belanglos.
Wenn das Medium die Gegendarstellung verweigert, kann der Betroffene sie analog §§ 935ff ZPO
nach den Vorschriften für eine einstweilige Verfügung vor einem Zivilgericht erzwingen. Dabei müssen weder die Dringlichkeit noch der Wahrheitsgehalt glaubhaft gemacht werden.
Ob Ihnen darüber hinaus noch als Betroffener ein Schadensersatzanspruch gegen den Verlag zusteht, da Sie Ihren Oldtimer derzeit nicht verkaufen können, ist schwierig zu beurteilen.
Das würde zunächst voraussetzen, dass dem Verlag eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen und nachzuweisen ist.
Der Verlag wird sich hier hinsichtlich des Reporters exkulpieren können, in dem er sich von dem Verhalten des Reporters distanziert und das Auftreten des Reporters nicht billigt.
Vor diesem Hintergrund ist die Nachweisbarkeit einer dem Verlag zuzurechnenden Pflichtverletzung nicht zu erbringen.
Dieses Forum ist jedoch nicht geeignet, eine abschließend verbindliche Aussage bei den von Ihnen gestellten Fragen zu geben, sondern kann nur eine erste Orientierung in der Sache sein und die Problempunkte benennen und aufzeigen.
Sie sollten daher die Dienste eines Kollegen vor Ort in Anspruch nehmen, um eine umfassendere Prüfung zu erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zumindest eine Richtung vorgeben konnte, mit der Sie Ihre weiteren Schritte planen können.
Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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