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Testamentsänderung nach psychischem Druck

| 3. August 2011 10:23 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Sehr geehrte Rechtsanwälte!
Folgende Situation:
Tochter wirkt jahrelang auf ihre verwitwete Mutter ein, ein ursprüngliches Gemeinschafttstestament zu Ihrem Vorteil zu ändern. Emotionales Druckmittel ist: Wenn Du nicht das lebenslange Wohnrecht für meinen Bruder zurücknimmst, diesen außerdem von der Erbfolge ausschließt und mich als Alleinerben einsetzt, dann wird dein Anwesen einmal versteigert werden. Die 85jährige Mutter gibt dem psychischen Druck nach und verfaßt dahingehend ein neues notarielles Testament. Durch das Verplappern der Tochter selbst wurde davon Kenntnis erlangt. Könnte ein Vorgehen (§§ 240/253 StGB) erfolgreich sein, wäre es schon jetzt oder erst nach Testamentseröffnung möglich? Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

-- Einsatz geändert am 03.08.2011 10:28:33

Das Testament ist anfechtbar, wenn der Begünstigte den Erblasser widerrechtlich durch Drohung hierzu bestimmt hat, § 2078 Abs. 2 , 2. Alternative BGB. Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (vgl. § 2080 BGB ).Ist das Testament sodann insgesamt unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Fristlauf beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhält, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall.Die Anfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll (vgl. § 2081 BGB ). In allen anderen Fällen ist die Anfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist. Der Bruder kann bereits jetzt nachweisbar gegenüber der Tochter anfechten.

Mit besten Grüßen

Bewertung des Fragestellers 3. August 2011 | 11:13

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