Das Testament ist anfechtbar, wenn der Begünstigte den Erblasser widerrechtlich durch Drohung hierzu bestimmt hat, § 2078 Abs. 2
, 2. Alternative BGB. Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde (vgl. § 2080 BGB
).Ist das Testament sodann insgesamt unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Fristlauf beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhält, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall.Die Anfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wenn die Einsetzung eines Erben, die Einsetzung eines Testamentvollstreckers oder der testamentarische Ausschluss eines gesetzlichen Erben angefochten werden soll (vgl. § 2081 BGB
). In allen anderen Fällen ist die Anfechtung gegenüber demjenigen zu erklären, der durch die Verfügung begünstigt worden ist. Der Bruder kann bereits jetzt nachweisbar gegenüber der Tochter anfechten.
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