Sehr geehrte Fragestellerin,
je nach Alter der Kinder könnten Sie einen Erbvertrag in Betracht ziehen, worin sich die Kinder verpflichten auf ihre Pflichtteilsansprüche beim Tod des Erstversterbenen zu verzichten und Sie und Ihr Mann, nach dem Tod des Letztversterbenen alle Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzen.
Eine zweite Möglichkeit ist, ein gemeinsames Testament zusammmen mit Ihrem Mann aufzusetzen indem Sie sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Dies zusammen mit der Klausel, dass wenn eines der Kinder Pflichtteilsansprüche geltend macht, dieses nicht mehr Schlusserbe wird.
Als Dritte Möglichkeit können Sie sich gegenseitig als befreiter Vorerbe und die Kinder zu gleichen Teilen als Nacherben einsetzen. Aber auch hier besteht die Gefahr, dass eines der Kinder Pflichteilsansprüche geltend macht.
Eine Sicherheit, dass keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, haben Sie nur, wenn die Kinder sich in einem Erbvertrag dazu verpflichten. Der Erbvertrag muss vor dem Notar abgeschlossen werden; § 2276 BGB
.
Grundsätzlich wird der Pflichtteilsanspruch sofort fällig. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit der Stundung, wenn die Voraussetzungen des § 2331a BGB
vorliegen. Danach kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 2315 BGB
hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Einen Ausgleichsanspruch für Aufwendungen für die Berufsausbildung ohne vorheriger Bestimmung der Anrechnung, die über das übliche Maß gehen, besteht gem. § 2050 BGB
nur im Falle der gesetzlichen Erbfolge oder der Einsetzung die der gesetzlichen entspricht.
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Ingo Bordasch
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13. Dezember 2010
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11:03
Antwort
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