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Widerruf Berliner Testament wegen Demenz

29. März 2025 09:10 |
Preis: 65,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Hallo
Folgende Situation
Meine Eltern haben ein Berliner Testament und sich gegenseitig als Erbe eingesetzt. Die Erbfolge ist ausgeschlossen.
Nun sieht es so aus . Mein Vater ist Dement und lebt im Pflegeheim ist nicht mehr Geschäftsfähig.
Ich als Tochter habe die volle Gerichtliche Betreuung meines Vaters übernommen ( Betreuungsurkunde vorhanden )
Meine Mutter hat für uns jetzt ein Handschriftliches Testament verfasst , wo Ich mein Mann und mein Bruder die Immobilie bekommen sollen.
Frage : Muss das Berliner Testament wiederrufen werden ?
Wie sieht es aus wenn meine Mutter vor meinem Vater ablebt?
Würde ich dann über die Immobilie entscheiden?
lg

29. März 2025 | 10:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Ihre Eltern haben sich durch so genanntes Berliner Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und Sie und Ihren Bruder als Erbin des länger Lebenden eingesetzt (§ 2269 Abs. 1, § 2270 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Dieses Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten einseitig nur notariell durch Rücktritt gegenüber dem anderen Teil wie beim Erbvertrag widerrufen werden (§ 2271 Abs. 1 S. 1, § 2296 BGB).

§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB: "Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben."

Ihre Mutter kann daher nicht durch handschriftliches Testament die Verfügungen im Berliner Testament ändern.
Das Berliner Testament muss zuvor notariell widerrufen werden. Das kann Ihre Mutter auch gegenüber dem dementen Vater. Zu klären ist aber, ob auch auch geschäftsunfähig ist. Sie als gesetzliche Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" können Ihren Vater beim Zugang des Widerrufs vertreten.

Verstirbt Ihre Mutter vor Ihrem Vater, bleibt das Berlin Testament ohne einem wirksamen Widerruf gültig. Das heißt Ihr Vater wird zunächst Alleinerbe. Erst nach seinem Tod werden die eingesetzten Personen Erben.

Sie als Betreuerin würden zwar auch über die Immobilie entscheiden, bedürfen aber der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 Nr. 1 BGB): "Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts [...] zur Verfügung über ein Grundstück"

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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