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Nachfolgendes alles von Ihnen handschriftlich und unterschrieben. Am besten bei Ihrer Schwester, oder noch besser: In besondere amtliche Verwahrung bei Ihrem Amtsgericht (kostet knapp 100 EUR) geben. Wenn Sie dann Tod sind, bekommt das Amtsgericht automatisch Bescheid und eröffnet dann das hinterlegte Testament:
"Testament.
Zu meiner Alleinerbin bestimme ich meine Tocher Vorname Nachname, geboren am..., aktuell wohnhaft Straße Hausnummer PLZ Ort.
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meine Schwester, Frau Vorname Nachname, geboren am..., aktuell wohnhaft ... . Sie ist berechtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Sollte er das Amt nicht annehmen können oder wollen, so hat der Testamentsvollstrecker das Bestimmungsrecht gemäß § 2198 BGB. Sollte keine Ernennung oder Bestimmung durch den Testamentsvollstrecker erfolgen, so wird das Nachlassgericht ersucht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Insoweit schließe ich jedoch die Mutter meiner als Erben eingesetzten Tochter aus und bitte das Nachlassgericht, diesen Ausschluss vom Amt des Testamentsvollstreckers zu beachten.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres meiner Erbin.
Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Soweit gesetzlich zulässig, ist er von allen Verpflichtungen befreit. Der Testamentsvollstrecker soll neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung nicht erhalten.
Ort, Datum
Unterschrift"
Anmerkung: Mit 18 ist man nicht sonderlich reif und geschäflich noch sehr unerfahren. Ich würde das Alter etwas höher setzen. Möglich wäre, dass Ihre Tochter während der Ausbildung oder Studium nicht an das gesamte Vermögen kann. Aber bei entsprechender Testamentsgestaltung könnte die Testamentsvollstreckerin aus dem Früchten des Vermögens (Mieteinnahmen minus Kosten oder Kapitaleinkünfte) einen monatlichen Betrag für den Lebensunterhalt geben. Wie solch eine Klausel aussähe, ist aber eine andere (kostenpflichtige) Frage.
Rückfrage vom Fragesteller
20.02.2019 | 09:28
Danek für die schnelle Antwort. Ich hatte ja geschrieben, dass die Mutter meiner Tochter keinen Zugriff auf das Vermögen erhalten soll. Daher habe ich im ersten Absatz Änderungen vorgenommen, und im letzten Absatz habe ich dem Verwalter eine angemessene Vergütung zugesprochen. Ist dies so in Ordnung?
"Testament.
Ich bestimme meine Tochter Vorname Nachname, geboren am..., aktuell wohnhaft Straße Hausnummer PLZ Ort, zu meiner befreiten Vorerbin. Nacherben sind ihre Kinder, untereinander zu gleichen Teilen. Wenn meine Tochter … kinderlos verstirbt, als Ersatznacherbin meine Schwester, Frau Vorname Nachname, geboren am..., aktuell wohnhaft ... . Sollte meine Schwester zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben sein, so erben meine Cousins und Cousinen zu gleichen Teilen.
Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich meine Schwester geboren am..., aktuell wohnhaft ... . Sie ist berechtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Sollte er das Amt nicht annehmen können oder wollen, so hat der Testamentsvollstrecker das Bestimmungsrecht gemäß § 2198 BGB. Sollte keine Ernennung oder Bestimmung durch den Testamentsvollstrecker erfolgen, so wird das Nachlassgericht ersucht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Insoweit schließe ich jedoch die Mutter meiner als Erben eingesetzten Tochter aus und bitte das Nachlassgericht, diesen Ausschluss vom Amt des Testamentsvollstreckers zu beachten.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres meiner Erbin.
Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Soweit gesetzlich zulässig, ist er von allen Verpflichtungen befreit. Der Testamentsvollstrecker soll neben dem Ersatz seiner Auslagen eine angemessene Vergütung erhalten.
Ort, Datum
Unterschrift"
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.02.2019 | 10:02
Befreite Vor- und Nacherbschaft ist gut. Um eventuellen Streit bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers zu vermeiden sollte am besten direkt jetzt schon eine konkrete Vergütung angegeben werden (bspw. Stundensatz, Stundensatz aber mit Jahreshöchstbetrag, oder Pauschale Vergütung nach Neue Rheinische Tabelle und Möhring`sche Tabelle). Am besten auch schon mit Schwester abklären, ob diese das Amt des Testamentsvollstreckers überhaupt bereit wäre zu übernehmen und, ob die Vergütung für Sie OK ist. Wenn die Schwester nämlich nicht will, muss sie nicht Testamentsvollstrecker werden.