Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Die eidesstattliche Versicherung ist unter anderem ein besonderes Mittel der Glaubhaftmachung einer Behauptung (§ 294 ZPO
). Eine falsche Versicherung an Eides statt ist gem. § 156 StGB
strafbar.
ABER: Diese (strafrechtlich geschützte) Versicherung an Eides statt entfaltet Ihre besondere Bedeutung nur dann, wenn sie gegenüber Stellen abgegeben wird, die auch zur Abnahme eines Eides berechtigt sind (Gerichte z.B.). Im Rahmen eines privaten Schuldverhältnisses gewinnt eine schriftliche Erklärung nicht dadurch mehr an Bedeutung, dass sie die eindrucksvolle Überschrift "eidesstattliche Versicherung" trägt.
In Ihrem Fall ist aber zu betonen, dass diese schriftliche und unterschriebene Erklärung des Ehemanns Ihrer Mutter aber trotzdem völlig ausreichend ist, um im Streitfall vor Gericht die Vermögensverhältnisse zu beweisen, auch wenn es sich nicht offiziell um eine tatsächliche EV handelt. Die Überschrift der Erklärung ist dabei nebensächlich.
Dieses vorausgeschickt, kann ich Ihre Fragen daher im einzelnen wie folgt beantworten:
zu 1: Wenn der Ehemann bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinns einen Anspruch auf das Geld erhebt, wird ihn seine eigene Erklärung nichts nützen. Eine solche schriftliche Erklärung würde ihm selbst nur etwas nützen, wenn sie beispielsweise auch von Ihrer Mutter gegengezeichnet wäre.
zu 2: Der Erbe (also Sie zum Beispiel) können sich aber sehr wohl im Falle der Erbschaft auf die Erklärung stützen, sofern Sie sie in Ihrem Besitz haben.
zu 3: Wie schon gesagt, gibt es zwar keine eidesstattliche Versicherung unter Privatleuten, aber ungeachtet dessen handelt es sich um eine unterschriebene Erklärung, die ungeachtet der Überschrift natürlich ein Beweismittel vor Gericht darstellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung gaben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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