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Testament Wortlaut

10. Juni 2025 11:14 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Bei der Auslegung eines Testaments ist im Zweifel der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.

Hallo,

in dem Testament steht, dass die Lebensgefährtin uneingeschränkten
Zugriff auf das Konto des Verstorbenen haben soll.
Ansonsten ist nichts im Testament geregelt.
Der Verstorbene hat einen leiblichen Sohn.

Wie ist uneingeschränkter Zugriff auf das Konto zu verstehen?
Erbt hiermit die Lebensgefährten das Geld, was sich auf dem Konto befindet bzw.
damit zu tun hat?
Falls nicht, darf sie auf das Geld zugreifen? Weil das Erbe dann ja eigentlich
auf den Sohn übergehen würde.
Es steht nichts im Testament außer, dass die Lebensgefährten uneingeschränkten Zugriff haben soll im Sterbefall.

Vielen Dank

10. Juni 2025 | 12:18

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Bei der Auslegung eines Testaments ist "im Zweifel" der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.

Mit einer vorliegend nur möglichen Ferndiagnose ist es grundsätzlich so, dass der leibliche Sohne als gesetzlicher Erbe - sofern er nicht als "enterbt" nur den Pflichtteil erhält - alles erbt.

Die Formulierung, dass "die Lebensgefährtin uneingeschränkten
Zugriff auf das Konto des Verstorbenen haben soll" könnte hingegen so ausgelegt werden, dass lediglich ein Verfügungsrecht über das Konto des Erblassers gewollt ist.
Das Erbe bzw. das gesetzliche Erbrecht wäre dann von einer solchen "Vollmacht über den Tod hinaus" nicht betroffen.

Fazit und Empfehlung

Allein die Formulierung „uneingeschränkter Zugriff auf das Konto" genügt in aller Regel nicht, um eine Erbeinsetzung anzunehmen.

Prüfen Sie bei der Bank, ob dort eine postmortale Vollmacht hinterlegt ist, die ggf. auch weitere Rückschlüsse auf denn wirklichen Willen des Erblassers zulässt.

Es könnte sich – sofern keine oder nicht näher spezifizierte Kontovollmacht besteht – auch um ein unvollständig geregeltes Vermächtnis handeln.

Der Sohn wäre dann gesetzlicher Alleinerbe, sofern keine weiteren Bestimmungen im Testament enthalten sind.

Die Lebensgefährtin hätte kein automatisches Recht, das Geld zu behalten oder sich selbst auszuzahlen.

Empfehlung:
Lassen Sie das Testament in Originalform und auch den etwaigen Inhalt einer bei der Bank hinterlegten Vollmacht nach § 133, § 2084 BGB von einem Notar auslegen oder ggf. sogar auf Anfechtungsoptionen hin überprüfen.

Je nach dem Ergebnis wäre ein Erbschein zu beantragen und ggf. eine Kontosperre durch den Erben veranlasst werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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