Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Leider gibt es keine konkreten Vorschriften, wann genau eine Versammlung stattzufinden hat. Sie müssen dem Verlegungswunsch einer Partei aber nicht folgen, jedoch kann die Partei einen Beschluß erfolgreich anfechten, wenn seine Abwesenheit entscheidend für das Abstimmungsergebnis ist. Die Beweislage liegt bei dem Eigentümer.
Um solche Risiken auszuschalten, empfehle ich gerade bei einer so kleinen WEG, den Termin zu verlegen und den Termin vor Einladung mit allen Parteien abzuklären. So wäre es auch eine Idee, den Termin der nächsten Versammlung 2017 dann bereits auf der Versammlung 2016 zu beschließen. Dadurch vermeiden Sie solche Situationen und sind selbst aus jedem Risiko.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Weber,
besten Dank für Ihre prompte Reaktion und auch den Hinweis, wie sinnvollerweise künftig zu verfahren ist.
Eine Frage noch zu der möglichen Anfechtung: Verstehe ich das richtig, dass - wenn es drei Parteien gibt - eine Anfechtung von Beschlüssen bei Durchführung der Eigentümerversmmlung mit nur zwei Teilnehmern nur dann möglich ist, wenn die Abwesenheit entscheidend für das Ergebnis ist? Mit anderen Worten: Dort, wo eine Mehrheitsentscheidung möglich ist, kann bei einer Zweidrittel-Anwesenheit und entsprechendem Mehrheitsbeschluß nicht angefochten werden?
Besten Dank im Voraus für eine Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist korrekt. Die Abwesenheit muß entscheidend sein. Das gilt für alle Mehrheitsbeschlüsse, bei denen der Eigentümer das Ergebnis durch Stimmabgabe nicht hätte ändern können.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt