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Tempoüberschreitung Schweiz

15. Juli 2005 22:30 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Ich wurde am 29.04.2003 wegen Tempoüberschreitung im Tunnel in der Schweiz geblitzt. 111km/h statt 80km/h. Ich bin deutscher Staatsbürger und wohne in Deutschland. Ich habe in der Folgezeit mehrere Schreiben aus der Schweiz mit einer Bußgeldforderung von rund 400€ bekommen. Ich habe auf diese Schreiben nicht reagiert. Darauf erhöhte sich die Forderung durch diverse Mahngebühren. Zwischenzeitlich habe ich auch einen Vernehmungsbogen von der deutschen Polizei am erhalten, auch hier auch keine Reaktion meinerseits.
Am 22.06.2004 erhielt ich dann einen Strafbefehl aus der Schweiz
zu einer Busse von 620 CHF (420€), auch hier keine Reaktion von meiner Seite.
Am 28.04.2005 bekam ich ein erneutes Schreiben aus der Schweiz
==>> 1 Monat Aberkennung des ausländischen Führerausweises.Mit Wirkung ab 28.07.05-27.08.05. Begründung, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 31 km/h, gemäß rechtskräftigem Strafbefehl vom 22.06.2004 des Statthalteramtes Liestal.Auch hier keine Reaktion von mir.
Am 06.07.05 erhielt ich eine Rechnung von der Polizei Basel über eine Verwaltungsgebühr für Administrativgefahren von 169,15€ mit der Begründung, dass die Gebühren auf dem Polizeigesetz (SGS 700) sowie der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft (SGS 145.35) basieren.
Im Anhang dieser Rechnung wurde nochmal ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich hier nicht um eine Busse handelt, sondern um eine Gebühr.

Nun meine Fragen:
Muß ich die 169,15€ bezahlen, da es sich um eine Rechnung handelt und nicht um ein Bußgeld?
Ich habe nicht vor innerhalb der nächsten 5 jahre die Schweiz zu besuchen...
Ist mit dem einmonatigen Führerscheinentzug das ursprünglich geforderte Bußgeld abgegolten?

Vorab ein Dankeschön für den, der mir weiterhelfen kann!!!

15. Juli 2005 | 23:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

genau wie bei Bußgeldern gibt es auch bezüglich Verwaltungsgebühren kein Vollstreckungshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, das in der Praxis angewandt wird. Vermutlich wird sich dies frühestens 2007 ändern. Sie brauchen daher keine Vollstreckung befürchten, solange Sie Ihren Fuß nicht in die Schweiz setzen.

Das Administrativverfahren ist ein gesondertes Verfahren, in dem über Maßnahmen bzgl. des Führerscheins entschieden wird - dies hat aber keine Auswirkung auf die verhängte Geldbuße. Daher sollten Sie auch deswegen während der Zeit der Vollstreckungsverjährung (2 Jahre bei derartigen Geldbußen) einen größeren Bogen um die Schweiz machen, da Sie ansonsten auch mit der Vollstreckung dieser Geldbuße rechnen müssten.

Ich hoffe, Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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