Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Versicherer beruft sich auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Ob evtl. ein Foto oder eine andere Beweismöglichkeit noch nachholbar ist, ist fraglich. Dennoch dürfte aus meiner Sicht fraglich sein, ob das Nichteinreichen des Fotos genügt, um die Obleigenheit verletzt zu sehen. Zumal die FRage auch ist, ob Sie da überhaupt versicherungsrechtlich verantwortlich für sind.
Nach dem Sachverhalt denke ich, dass in der Tat die Verwaltung die Abwicklung "verbockt" hat und demnach ein Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Abwicklung (in Verbindung mit dem Verwaltervertrag) bestehen dürfte!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die umgehende Beantwortung.
Eine Frage hätte ich gerne noch explizit beantwortet:
Ist der Bezug zur Leistungsverweigerung trotz Verkehrssicherungspflicht aufrechtzuhalten?
Der Verwalter beruft sich auf genau diese Verkehrssicherungspflicht.
Danke
Nein, das sehe ich nicht so. Auch wenn es reiner Service wäre (soweit es um Ihre Versicherung geht), wäre ein Foto leicht zu fotografieren gewesen. Ferner muss derjenige, der eine Handlung übernimmt, auch als Service, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Dritten wahren. Auch im GEfälligkeitsverhältnis wird gehaftet! Ferner denke ich, dass gerade ein Verwalter die Gepflogenheiten der Versicherung kennt! Ich halte meine obige Antwort aufrecht. Bitte!