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Teilw. verweigerte Regulierung Haftpflichtschaden

15. November 2012 12:09 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt über die rechtmäßige Regulierung eines Haftpflichtschadens ist zu bewerten:

Ursache:
Mein 9-jähriger Sohn hat mit dem Hintern versehentlich das Glaselement der Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses in dem wir wohnen eingedrückt. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht lag nicht vor, da meine Frau in der Nähe war.

Ablauf der Schadensmeldung und Regulierung:
Die Schadensmeldung erfolgte am Tag des Schadens (26.07.) an die Hausverwaltung und an den Versicherer. Daraufhin setzte sich die Versicherung zur Abwicklung und Regulierung direkt mit der Hausverwaltung in Verbindung.
Aus der Rechnung, die mir in Kopie zugestellt wurde, ist ersichtlich, dass die Beauftragung an eine Glaserei durch die Hausverwaltung am 30.07. erfolgte, mit Lieferung am 29.08. Eine Notverglasung wurde am 08.08 durchgeführt und berechnet (€15,95)

Reaktion der Geschädigten und Versicherung:
Am 16.10. erhielt ich eine Anfrage des Versicherers, ob ich ein Foto des Schadensausmaßes angefertigt habe. Dies war nicht der Fall und teilte dies am 26.10. mit.
In Kopie erhielt ich das Schreiben vom 29.10. von der Versicherung an die Hausverwaltung mit der Information, dass keine Leistungsverpflichtung vorliegt (Referenz zu AG München, AZ 281 C 15020/07 ). Begründet wird dies damit, dass die Versicherung nicht die Möglichkeit hatte nachzuvollziehen, ob der Schaden ausschließlich auf das gemeldete Schadenereignis zurückzuführen ist, sowie die Schadenshöhe nicht zu ermitteln ist und die Hausverwaltung ihrer Verpflichtung den Ersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Aus Kulanz ersetzt die Versicherung 50% des Schadens.
Am 07.11. nun forderte mich die Hausverwaltung auf, die restlichen 50% zu überweisen mit der Begründung, dass die Verkehrssicherungspflicht ein unverzügliches handeln erforderte. Daher konnte weder ein Gegenangebot eingeholt und schon gar kein Sachverständiger beauftragt werden. Ausserdem erfolgt der Hinweis, die Schadenbearbeitung mit meiner Versicherung ist eine Serviceleistung, sowie die Empfehlung zur privatrechtlichen Auseinandersetzung mit meiner Versicherung.

Fragestellung:
Zielstellung ist, mein gefühltes Rechtsverständnis juristisch zu belegen, dass entweder die Versicherung leistet, oder der Verwaltung ein Fehlverhalten nachzuweisen ist, mit dem die hälftige Schadenübernahme durchgesetzt werden kann.
Daraus folgt, an wen richte ich meinen Anspruch zur Zahlung der zweiten 50%?
Ist der Bezug zur Leistungsverweigerung trotz Verkehrssicherungspflicht aufrechtzuhalten, wenn sich die Antwort nicht aus den obigen ergeben.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Versicherer beruft sich auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Ob evtl. ein Foto oder eine andere Beweismöglichkeit noch nachholbar ist, ist fraglich. Dennoch dürfte aus meiner Sicht fraglich sein, ob das Nichteinreichen des Fotos genügt, um die Obleigenheit verletzt zu sehen. Zumal die FRage auch ist, ob Sie da überhaupt versicherungsrechtlich verantwortlich für sind.

Nach dem Sachverhalt denke ich, dass in der Tat die Verwaltung die Abwicklung "verbockt" hat und demnach ein Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Abwicklung (in Verbindung mit dem Verwaltervertrag) bestehen dürfte!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2012 | 12:53

Vielen Dank für die umgehende Beantwortung.
Eine Frage hätte ich gerne noch explizit beantwortet:
Ist der Bezug zur Leistungsverweigerung trotz Verkehrssicherungspflicht aufrechtzuhalten?
Der Verwalter beruft sich auf genau diese Verkehrssicherungspflicht.
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2012 | 13:02

Nein, das sehe ich nicht so. Auch wenn es reiner Service wäre (soweit es um Ihre Versicherung geht), wäre ein Foto leicht zu fotografieren gewesen. Ferner muss derjenige, der eine Handlung übernimmt, auch als Service, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Dritten wahren. Auch im GEfälligkeitsverhältnis wird gehaftet! Ferner denke ich, dass gerade ein Verwalter die Gepflogenheiten der Versicherung kennt! Ich halte meine obige Antwort aufrecht. Bitte!

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