Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist die EX Frau verpflichtet, bei einer Teilungsversteigerung einen Gutachter hereinzulassen ?
Sie ist nicht verpflichtet einen Gutachter hereinzulassen.
2. Ist ein Rechtsanwalt zwingend notwendig für eine Teilungsversteigerung? Ratsam? Im Endeffekt beantragt man diese lediglich und der restliche Ablauf übernimmt doch das Amtsgericht oder?
Der Antrag kann grundsätzlich ohne Rechtsanwalt selbst gestellt werden. Die Verfahrensleitung übernimmt zutreffend das Amtsgericht. Sofern die Miteigentümerin jedoch einen Anwalt beauftragt und dieser Beschwerde oder andere Einwendungen vorbringt, so empfiehlt es sich ebenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
3. Mit welchen Kosten bei einer Teilungsversteigerung ( Gerichts- und Anwaltskosten,Gutachter) kann mein Vater rechnen? ( bei einem Wert der ETW von 235.000 Euro)
Bei dem genannten Wert Gerichtskosten von ca. 3.200,00 € zzgl. Kosten der Veröffentlichung, welche von Gericht zu Gericht unterschiedlich sind und zwischen 150,00 € bis 2.000,00 € liegen können. Je nachdem wie die Veröffentlichung erfolgt, ob nur online oder auch in Zeitschriften mit großen Anzeigen. Hinzu kommen Gutachter-Kosten die ebenso differieren und hier zwischen 2.500,00 – 5.000,00 € (als Vorschuss vom Antragsteller zu zahlen) liegen werden.
Die Anwaltskosten werden ca. 2.200,00 € betragen, wenn das Verfahren normal, d.h. ohne Rechtsmittel etc. der Gegenseite abläuft.
4. Zugewinnausgleich ist vermutlich verjährt? Somit kann die EX Frau nur noch die Differenz von Rate zur Nutzungsentschädigung fordern und dies vermutlich 2 Jahre rückwirkend oder?
Wenn die Scheidung im Jahr 2013 rechtskräftig geworden ist, dann sind Zugewinnausgleichsansprüche zum 31.12.2016 verjährt.
Für alle anderen eventuellen Ansprüche gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist zum jeweiligen Jahresende. Die geschiedene Frau kann somit Ansprüche ab 01.01.2015 geltend machen, welche frühestens zum 31.12.2018 verjähren. Neben Aufwendungen für die Darlehenstilgung könnten gegebenenfalls noch Ansprüche im Zusammenhang mit notwendigen Reparaturen an der ETW beansprucht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
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Antwort
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Ich hätte da noch eine Nachfrage:
Wie soll man eine Wohnung versteigern, wenn meine EX Frau keinen Gutachter hereinlässt und somit keinerlei Fotos und Gutachten vorhanden sind, dann wird vermutlich die Wohnung deutlich unter Wert verkauft. Gibt es hierfür ein Urteil, dass Sie nicht verpflichtet ist?
Vielen Dank
Der Vollstreckungsschuldner/Antragsgegner ist dazu nicht verpflichtet (sh. u.a. dazu:
LG Dortmund, Beschluss vom 20.04.2000 - 9 T 400/00
). Aufgrund dessen, dass die Frau Miteigentümer ist, besteht meist auch Interesse an einer genauen Wertfeststellung aufgrund der Verteilung des Erlöses. Bei einer ETW lässt sich ein Gutachten ohne direkte Besichtigung dennoch ganz gut erstelle, da relevante Daten (Größe, Zustand Heizung, Baujahr etc.) durch die Teilungserklärung bzw. Protokolle der Eigentümerversammlungen feststellen lassen bzw. bei der Hausverwaltung erfragt werden können. Hierzu besteht ein Auskunftsrecht des Miteigentümers.