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Teilungsversteigerung. Antrag d Gegenseite auf Aufschub n. § 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG

28. Juni 2014 13:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Das Anwesen (3-Fam.-Haus) gehört je zur Hälfte meiner Exfrau und mir. Es bestand Gütertrennung. Am 12.2.14 ist im Grundbuch der Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Die Zwangsversteigerung soll zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft erfolgen.
Im Versteigerungsantrag wurde von mir vorgeschlagen, das Gebäude in Eigentumswohnungen umzuwandeln, Es ist gegeben, dass die Größe von zusammen 2 Wohnungen der 3. entspricht und so aufgeteilt werden könnte.
Konkrete schriftliche Zusagen habe durch die Verweigerungshaltung der Gegenseite in 3 Jahren in privatem und anwaltlich Schriftwechsel nicht erhalten bzw. waren eindeutig widersprüchlich und ohne Wert.
Jetzt beantragt nun die Gegenseite einen Aufschub wie im Betreff angegeben mit der Begründung: Es seien erfolgsversprechende Verhandlungen der Miteigentümer zugange,
das Anwesen gem. § 3 WEG in Wohnungseigentum aufzuteilen.
Ich möchte den Aufschub verhindern und meinen Vorschlag auf § 3 WEG zurücknehmen. Wie sollte die Stellungnahme an das Amtsgericht erfolgen?

Grundschuldlöschungsfrage: Die Löschungsvormerkungen sind jeweils im Grundbuch eingetragen. Wie kann ich erreichen, dass die Grundschulden gelöscht werden?
Wie Kann ich wegen der Nachteile bei der Zw.-Versteigerung die Löschung der Grundschuld erzwingen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können im Rahmen der Anhörung vortragen, dass Sie nicht mehr bereit sind, eine WEG mit Ihrer Ex-Frau zu gründen und daher die Verhandlungen bereits gescheitert sind. Mit dieser Begründung stellen Sie klar, dass ein Aufschub sinnlos und somit unzulässig ist.

Zur Löschung der Grundschulden benötigen Sie die Zustimmung des Grundschuldinhabers. Ggf. müssen Sie die Zustimmung einklagen. Die Vormerkung bewirkt nur, dass Ihr Recht auf Zustimmung vor Verfügungen nach der Vormerkung relativ geschützt sind. Ohne die Zustimmung des Grundschuldinhabers werden Sie keine Löschung erreichen.

Tipp: Da das Zwangsversteigerungsverfahren sehr teuer werden kann und in der Regel einzelne Wohnungen einen höheren Verkaufserlös / Gebot erlösen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht einer Aufteilung des Grundstückes in eine WEG zustimmen. Alternativ bietet sich hier eine Mediation durch einen unparteiischen Dritten an. Eine einvernehmliche Lösung wird in der Regel wirtschaftlicher sein, als eine Teilungszwangsversteigerung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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