Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können im Rahmen der Anhörung vortragen, dass Sie nicht mehr bereit sind, eine WEG mit Ihrer Ex-Frau zu gründen und daher die Verhandlungen bereits gescheitert sind. Mit dieser Begründung stellen Sie klar, dass ein Aufschub sinnlos und somit unzulässig ist.
Zur Löschung der Grundschulden benötigen Sie die Zustimmung des Grundschuldinhabers. Ggf. müssen Sie die Zustimmung einklagen. Die Vormerkung bewirkt nur, dass Ihr Recht auf Zustimmung vor Verfügungen nach der Vormerkung relativ geschützt sind. Ohne die Zustimmung des Grundschuldinhabers werden Sie keine Löschung erreichen.
Tipp: Da das Zwangsversteigerungsverfahren sehr teuer werden kann und in der Regel einzelne Wohnungen einen höheren Verkaufserlös / Gebot erlösen, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht einer Aufteilung des Grundstückes in eine WEG zustimmen. Alternativ bietet sich hier eine Mediation durch einen unparteiischen Dritten an. Eine einvernehmliche Lösung wird in der Regel wirtschaftlicher sein, als eine Teilungszwangsversteigerung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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