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Teilungsversteigerung

| 5. Januar 2008 10:21 |
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Generelle Themen


Sehr geehrte Damen und Herren,
Welche Summe muss ich bei einer Teilungsversteigerung als Miteigentümer bieten wenn ich das Haus für insgesamt 200 000 Euro erwerben will, wenn eine Grundschuld über 50 000 Euro eingetragen ist die noch mit 10 000 Euro valutiert ist. (also Noch 10 000 Euro des Dahrlehens zur zurückzuzahlen sind.)
Sind dies 200 000 Euro, oder 190 000 Euro oder 150 000 Euro
Das Vernünftigste,die Grundschuld vorher zur reduziern oder den Dahrlehensbetrag zurückzuführen und die Grundschuld zu löschen, ist nicht machbar.

Bitte mit Quelle.

Danke.

Eingrenzung vom Fragesteller
5. Januar 2008 | 10:31
Eingrenzung vom Fragesteller
5. Januar 2008 | 16:32

Sehr geehrte Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

Vorab sie mir die folgende Anmerkung erlaubt: Ihr Einsatz steht in keinem Verhältnis zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Anfrage und dem damit verbundenen Haftungsrisiko für den beratenden Anwalt. Haben Sie bitte Verständnis, dass ich Ihnen daher im Folgenden zunächst nur eine erste allgemeine rechtliche Orientierung geben werde. Im Übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Weglassen von Angaben zu einer völlig anderen rechtlichen Würdigung führen kann. Das Angebot von www.frag-einen–anwalt.de soll und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Grundsätzlich ist die Übernahme der Grundschuld neben dem Bargebot ein Teil des vom Erwerber geschuldeten Ersteigerungserlöses. Geht der Inhaber der Grundschuld gegen den neuen Eigentümer des Grundstücks vor, kann dieser der Inanspruchnahme keine Einreden aus dem zwischen dem Alteigentümer und dem Inhaber der Grundschuld bestehenden Darlehens- und Sicherungsvertrag (etwa die bereits teilweise Tilgung des Darlehens) geltend machen. In welcher Höhe das Darlehen valutiert, ist daher unbeachtlich. Ein Erwerber, der für ein mit einer Grundschuld i. H. v. EUR 50.000 belastetes Grundstück nicht mehr als EUR 200.000 investieren möchte, sollte daher ein Bargebot von maximal EUR 150.000 abgeben.

Etwas anderes gilt, wenn der persönlich haftende Schuldner des Darlehens gemäß § 53 Abs. 2 ZVG spätestens im Versteigerungstermin die gegen ihn gerichtete Forderung unter Angabe von Grund und Betrag anzeigt. Die Schuld (und damit die Möglichkeit zur Geltendmachung von Einreden) geht dann auf den Erwerber des Grundstücks über. In vorgenanntem Beispiel könnte dann ein Bargebot in Höhe von EUR 190.000 abgegeben werden.

Zur vertiefenden Lektüre sei Ihnen die Leitsatzentscheidung des BGH vom 21.05.2003 (IV ZR 452/02 ) empfohlen, die unter anderem auf der Internetseite des BGH (www.bundesgerichtshof.de) zu finden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2008 | 06:10

Danke für die Antwort und das Urteil.
Heißt das wenn Ich als Mitinhaber und Schuldner des Dahlehensbetrags, dem Versteigerungsgericht den valutierten Betrag mitteile, dieser im Versteigerungstermin genannt wird und das Bargebot entsprechend dem valutierten Betrag reduziert werden muss, und wenn ich den valutierten Betrag nicht mitteile die eingetragene Grundschuld genannt wird und entsprechend vom abgezogen werden muss ?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Januar 2008 | 21:34

Sehr geehrter Fragesteller,

haben Sie bitte Verständis, dass ich auf die nachträgliche Erweiterung Ihrer Frage, nach der Sie nicht nur Miteigentümer, sondern gleichteitig auch perönlicher Schuldner des besicherten Darlehens sind, nicht eingehen werde. Es wäre zudem unseriös, Ihnen ohne Kenntnis der genauen Einzelheiten einen Bargebotsbetrag für die Versteigerung zu nennen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung, die diese Frage für Sie hat, wäre dies auch nicht in Ihrem Sinne.

Allein die Tatsache, dass offensichtlich noch im Jahre 2003 die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung bestand, macht die Komplexität dieser Sache deutlich. In Ihrem eigenen Interesse empfehle ich daher dringend eine individuelle Beratung.

Sofern ich in dieser Angelegenheit für Sie tätig werden soll, können Sie mich gerne unverbindlich unter den vorstehenden Kontaktdaten oder unter info@ra-lehmann.eu kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Lehmann
Rechtsanwalt

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