Sehr geehrter Fragesteller,
Sie und Ihre Frau sind sogenannte Miteigentümer des Hausgrundstückes (Grundstück bebaut mit Doppelhaushälfte). Nach § 1009 BGB
kann die ganze Sache zu Gunsten eines Miteigentümers belastet werden, da ich nicht davon ausgehe, dass eine Teilung nach WEG stattgefunden hat, dürfte nicht nur der 50%-Anteil Ihrer geschiedenen Ehefrau, sondern das Grundstück an sich durch eine Grundschuld oder ähnliches besichert sein. (Sollte dem nicht so sein, teilen Sie mir bitte die exakte Kostellation im Wege einer Nachfrage mit!)
Da die Belastung also auch Ihren Miteigentumsanteil betrifft, haben Sie selbst einen Auskunftsanspruch gegen die besicherten Gläubiger. Die Austragung einer solchen Sicherheit ist allerdings regelmäßig nur im Rahmen der gemeinsachftlichen Verwaltung §§ 741
, 744 f BGB
möglich.
Spätestens in Vorbereitung der Zwangsversteigerung wird die aktuelle Belastung des Hausgrundstückes ermittelt.
Bedenken Sie aber, dass das Zwangsversteigerungsverfahren an sich bereits hohe Gebühren und Kosten verursacht und nicht gewährleistet ist, dass keine sonstigen Interessenten vorhanden sind, weshalb die "günstige Übernahme" im Wege der ZV nicht immer funktioniert.
Ich gehe davon aus, Ihre Fragen beantwortet und eine erste Orientierung gegeben zu haben. Beachten Sie aber, dass schon kleine Änderungen/Ungenauigkeiten in der Sachverhaltsschilderung sich auf die rechtliche Beurteilung auswirken können.
Zur Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens sollten Sie einen Kollegen einschalten um sicher zu gehen, dass Sie den gewünschten Erfolg erreichen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Martin,
das Haus ist gem. Grundbuchauszug wie folgt belastet:
1.Abteilung:
Nr. 1.1 - 1/2 Anteil Herr X
Nr. 1.2 - 1/2 Anteil Frau Ex-Frau
3.Abteilung:
Grundschuld für Bank 1
Hypothek für Bank 2
4 Positionen > Nur lastend auf den Miteigentumsanteil
Abt.1 Nr.1.2 (Ex-Frau ) : Sicherungshypotheken
1 Position > Nur lastend auf den Miteigentumsanteil
Abt.1 Nr.1.2 (Ex-Frau ) : Grundschuld
Meine Frage bezieht sich auf die 5 Positionen > nur zu lastend meiner Ex - Frau
Mein Miteigentumsanteil ist von diesen Poaitionen nicht betroffen.
MfG
Tabbi
Sehr geehrter Fragsteller,
entschuldigen Sie die späte Nachfrageantwort. Der Unterfertigte war bis gestern auser Haus.
Für Ihren Auskunftsanspruch gegenüber den Gläubigern Ihrer Frau ist entscheidend, ob Sie Teilsicherungsgeber über die Belastung Mitbelastung des des Grunstückes und damit zumindest im Rahmen der Sicherung auch Vertragspartner geworden sind. Wenn Sie also der Bealstung des Grundstückes zustimmen mußten, halte ich einen Auskunftsanspruch für gegeben, sollte die Eintagung ohne Ihre Mitwirkung erfolgt sein, können Sie grundsätzlich keine Auskünfte aus fremden Verträgen erzwingen (dies bedeutet nicht, dass Ihnen diese Informationen nicht trotzdem zur Verfügung gestellt werden)
Bei der in Ihrem Fall vorliegenden Kostellation kann sich ein Anspruch auf Löschung der nicht benötigten Grundschuld nur aus dem Innenverhältnis der Miteigentümergemeinschaft ergeben. Grundsätzlich besteht eine solche Verpflichtung nicht, weil die Sicherheit auch anderweitig verwendet werden kann. Anders bei der Hypothek, diese ist akzessorisch.
Ich hoffe Ihre Nachfrage bentwortet zu haben. Sehe allerdings bei einer Blockadehaltung Ihrer Frau keine Möglichkeit um die ZV herumzukommen, dann wäre eine eingetragene aber nicht in voller Höhe benötigte Sicherheit ehr günstig für die Ermittlung des geringsten Gebotes und Ihre Chancen auf einen günstigen Zuschlag höher.
Ich hoffe Ihre Frage nun beantwortet zu haben, wenngleich mir klar ist, dass Ihnen eine klarere Rechtslage lieber wäre.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin