Sehr gehrter Herr Fragesteller,
Sie und Ihre Schwester haben Haupthaus und Nebengebäude jeweils
zu hälftigen Miteigentum erworben.
Deshalb kann die Schwester im Hinblick auf beide vorgenannten
Positonen die Teilungsversteigerung beantragen.
Es kommt,da Ihre Schwester für Haupthaus und Nebengebäude
jeweils häfltiges Miteigentum hat,also nicht darauf an,dass das
Haus leicht teilbar ist und man deshalb eventuell 2 selbständige
Gebäude annehmen könnte.
Sie können die vorgenannten Miteigentumsanteile der Schwester im
Versteigerungstermin selbst ersteigern.Meistens in diesem Fall
zu einem sehr günstigen Preis(wird im Rahmen einer Versteigerung
als Zuschlag bezeichnet).Die zum Zeitpunkt eines etwaigen
zukünftigen Versteigerungstermins dann noch bestehenden Verbind
lichkeiten werden hälftig von dem Kaufpreis(= Zuschlag) abgezogen,da ja Ihre Schwester gleichermaßen zur Schuldentilgung
verpflichtet ist .Außerdem wird der Kapitalwert der Leibrente (mtl 400,--€ )errechnet und ebenfalls vom Zuschlag hälftig abgezogen.
Denn die Schwester ist als Miteigentümerin auch aus dieser Leibrente mitverpflichtet.
Was übrig bleibt,ist ein in aller Regel attraktiver Kaufpreis,
won welchem die o.g.Finanzierung und die Belastung aus der
Leibrente anteilig abgezogen wird,der dann noch verbleibende
Rest wäre an die Schwester zu bezahlen.
Zur Finanzierung müsste man den derzeitigen Kredit aufstocken,
da Ihre aktuellen Einnahmen nicht reichen.
Der Aufstockungsbetrag könnte nach Erwerb im Versteigerungstermin(=Zuschlag) durch die dann an Sie fließenden
Mieten (Nebengebäude) möglicherweise finanziert werden.
Ihre aktuelle mtl.Belastung(Leibrente 400€ und Kredit 300€)kann
nicht aus Ihrem Einkommen(HartzIV )finanziert werden.Ich gehe deshalb davon aus,dass es insoweit noch andere Quellen gibt.
Derzeit tragen Sie die gemeinsamen vorgenannten Lasten allein.
Sie haben insoweit einen Erstattungsanspruch an die Schwester zur
Hälfte(insgesamt mtl.350,--€).
Im Weigerungsfall können Sie diese Erstattungsbeträge gerichtlich
festsetzen lassen und dann insoweit den Miteigentumsanteil der Schwester
pfänden(soweit die Zwangsversteigerung bis dahin noch nicht durch
geführt ist).
Hierdurch würde sich der Zuschlag(s.o.) noch weiter verringern.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
hallo und danke für die lange info.
bitte noch einmal nach zu fragen.
die gute frau vom amsgericht(teileversteigerung)sagte mir,dass
ich einspruch erheben kann.
begründung:das objekt vieleicht teilbar.
auch im netz konnte ich sowas auszugsweise nachlesen
und zwar wenn die bebaute Immobilie nicht wertmindernd teilbar ist,ein einspruch erfolg haben kann.
dann haben sie recht,ich kann durch harz4 das nicht lange
alleine bezahlen,ich selber beziehe aus meinem gebäude aber
auch mieteinnamen.
die letzten leibrenten,habe ich nur noch zur hälfte bezahlt.
dafür aber 6 raten von meiner schwester,wohlgemerkt,sie steht
alleine im darlehnsvertrag.
ich habe der bank nur die abtrittserklärung unterschrieben.
ich meine ,leibrente und ihr darlehn ist unterschiedlich zu sehen.kann ich die bezahlten raten,trotzdem in voller höhe
einklagen.und dann die leibrente ausgleichen.
wann höhrt denn eine teilev.. auf,wenn keiner bietet.
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
sollte Ihre Schwester die Teilungsversteigerung tatsächlich
beantragen,so können Sie dann wiederum beantragen(bei dem
Gericht,welches die Versteigerung durchführen soll),diese
Versteigerung einstweilen (d.h :.für die Dauer von 6 Monaten )
einzustellen.
Dieser Antrag kann wiederholt werden,so dass man insgesamt
allein hierdurch ein Jahr Aufschub "gewinnt".
Während dieser Zeit sollte ein Gericht auf eine Klage Ihrerseits hin (aller Voraussicht nach mit Hilfe
eines Sachverständigengutachtens) feststellen,dass sich das
Einfamilienhaus tatsächlich ohne Wertminderung teilen lässt.
Bis zu seiner Entscheidung kann dieses Gericht -ohne die oben genannte zeitliche Beschränkung-die Zwangsversteigerung stoppen.
Ist die Teilung danach-wie oben beschrieben-möglich-wird
das Gericht die Versteigerung in einem weiteren Schritt dann
endgültig aufheben.
Sollten Sie diesen etwa notwendigen Prozess gewinnen,so muss Ihre Schwester die
gesamten voraussichtlich sehr hohen Verfahrenskosten
erstatten.Vielleicht kann man Ihre Schwester mit diesem Arguument von dem Gedanken der Versteigerung abbringen.
Sie sollten sich auch für die Durchführung der weiteren Schritte,soweit notwendig,
anwaltlicher Hilfe bedienen,da die Materie juristisch komplex
und schwierig ist (notfalls mit Prozesskostenhilfe).
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin