Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das geringste Gebot umfasst die bestehen bleibenden Rechte, also die Grundschulden, die bei einer Teilungsversteigerung bestehen bleiben und nicht aus dem Erlös gezahlt werden sowie den bar zu zahlenden Teil. Der bar zu zahlende Teil sind die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Sachverständigenkosten), Grundsteuern und Zinsen und Nebenleistungen aus den bestehen bleibenden Rechten.
2. Das Bargebot umfasst hierbei die Zinsen aus den Grundschulden für das Jahr in dem die Teilungsversteigerung ins Grundbuch eingetragen wurde bis zum Termin der Versteigerung plus zwei Wochen für die Rechtsmittelfrist.
3. Im Falle eines Zuschlages bleiben die Grundschulden bestehen und sind dann ab dem Zuschlagstermin plus zwei Wochen durch den Ersteher zu verzinsen.
Die Grundschuld, die den Miteigentümern zusteht – Eigentümergrundschuld – ist durch den Ersteher abzulösen. Der Ablösebetrag ist dann an die Alteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen abzulösen. Soweit sich die aktuellen Miteigentümer einig sind, kann die Grundschuld auch gelöscht werden, was den Betrag für das geringste Gebot reduziert.
4. Die Grundschulden, den einer Bank als Kreditsicherheit dient bleiben ebenfalls bestehen. Soweit die Alteigentümer die Darlehensverbindlichkeiten ablösen, sind diese Berechtigte aus der Grundschuld und haben einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld. Der Ersteher hat dann die Grundschuld gegenüber den Alteigentümern abzulösen. Auch hier ist der Ablösebetrag zwischen den Alteigentümern entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen.
Können sich die Alteigentümer über eine Aufteilung nicht einigen, wird der Ersteher den Ablösebetrag hinterlegen, damit die hohen Grundschuldzinsen nicht weiterlaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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