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Teilungsversteigerung, nicht mehr valutierte Grundschuld, mögliche Verteilung

| 6. November 2022 12:53 |
Preis: 100,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Teilungsversteigerung, bestehen bleibende Rechte

Guten Tag,
die Gegenseite und ich sind gleichberechtigte Eigentümer eines Zweifamilienhauses und stehen jetzt unversöhnlich vor der Teilungsversteigerung ( Ich bin Antragsteller, die Gegenseite ist beigetreten ).
Es besteht noch eine gemeinsame, nicht mehr valutierte, Grundschuld über 60.000,00 €. Der Stand der Valutierung ist dem Gericht noch nicht bekannt.
Nach meiner Einschätzung dürfte wohl das geringste Gebot 60.000,00 € + 15 % Zinsen für x Tage + Verfahrenskosten werden.
Meine Frage: Wenn die Gegenseite den Zuschlag erhält, steht mir danach der hälftige Barbetrag aus Grundschuld ( nach Ablösung bei dem Kreditinstitut ) und Zinsen zu oder kann der Erwerber später hier etwas mindern, z.B. die Zinsen ?
Da ich bis zu einem gewissen Zeitpunkt vielleicht mitbieten könnte, ist die Frage auch relevant für mein Gebot, d.h. wie ich letztlich mein Bargebot errechne ( aktuell: Grundschuld + 15% mal xTage + Verfahrenskosten + Bargebot ).

Freundliche Grüße

6. November 2022 | 15:05

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Das geringste Gebot umfasst die bestehen bleibenden Rechte, also die Grundschulden, die bei einer Teilungsversteigerung bestehen bleiben und nicht aus dem Erlös gezahlt werden sowie den bar zu zahlenden Teil. Der bar zu zahlende Teil sind die Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Sachverständigenkosten), Grundsteuern und Zinsen und Nebenleistungen aus den bestehen bleibenden Rechten.

2. Das Bargebot umfasst hierbei die Zinsen aus den Grundschulden für das Jahr in dem die Teilungsversteigerung ins Grundbuch eingetragen wurde bis zum Termin der Versteigerung plus zwei Wochen für die Rechtsmittelfrist.

3. Im Falle eines Zuschlages bleiben die Grundschulden bestehen und sind dann ab dem Zuschlagstermin plus zwei Wochen durch den Ersteher zu verzinsen.

Die Grundschuld, die den Miteigentümern zusteht – Eigentümergrundschuld – ist durch den Ersteher abzulösen. Der Ablösebetrag ist dann an die Alteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen abzulösen. Soweit sich die aktuellen Miteigentümer einig sind, kann die Grundschuld auch gelöscht werden, was den Betrag für das geringste Gebot reduziert.

4. Die Grundschulden, den einer Bank als Kreditsicherheit dient bleiben ebenfalls bestehen. Soweit die Alteigentümer die Darlehensverbindlichkeiten ablösen, sind diese Berechtigte aus der Grundschuld und haben einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld. Der Ersteher hat dann die Grundschuld gegenüber den Alteigentümern abzulösen. Auch hier ist der Ablösebetrag zwischen den Alteigentümern entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen.

Können sich die Alteigentümer über eine Aufteilung nicht einigen, wird der Ersteher den Ablösebetrag hinterlegen, damit die hohen Grundschuldzinsen nicht weiterlaufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 6. November 2022 | 15:32

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Der Kern meiner Frage wurde ausreichend beantwortet, eine neue Erkenntnis war ebenfalls dabei. Die Antwort war sehr Umfangreich und leicht lesbar, ich musste sie trotzdem mehrmals lesen, deshalb fehlt ein Stern. Das ist keine Kritik, es ist lediglich der Komplexität geschuldet.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. November 2022
4,8/5,0

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ANTWORT VON

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