Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich empfehle Ihnen dringend, die vermeintliche Forderung der Frau x anwaltlich überprüfen zu lassen.
So wie Sie die Sache schildern, besteht überhaupt kein Zahlungsanspruch der ehemaligen Eigentümer.
Die Grundschuld wurde zugunsten von Z bestellt. Die der Grundschuld zugrundeliegende Forderung ist nach Ihren Angaben vollständig erfüllt. Dies führt zwar nicht zu einem "automatischen"Erlöschen der Grundschuld. Sie haben aber einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung gegenüber Z. Mit dieser Löschungsbewilligung können Sie über einen Notar dann selbst die Löschung im Grundbuch beantragen. Einer Mitwirkung der ehemaligen Eigentümer bedarf es nicht!
Sollte es so sein, dass Z der Frau X bereits eine Löschungsbewilligung erteilt hat und daher nun nicht bereit ist, eine erneute LB zu erteilen, dann können Sie die Herausgabe der L
LB von X fordern und diese erforderlichenfalls gerichtlich auf Herausgabe verklagen.
Entscheidend ist, dass der Grundschuld offenbar keine Forderung mehr zugrundeliegt. In diesem Fall kann die Löschung von Ihnen verlangt werden.
Bei Bedarf vertrete ich Sie in dieser Sache gern auch weiterführend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für ihre Antwort, Herr Z steht die Grundschuld offiziel zu auch wenn sie abgelöst ist. Man müsste also an ihn Zahlen und nicht an dritte wenn ich dies richtig in erinnerung habe!? Ich möchte keinen ärger mit dritten weil sie dann rechte anmelden, ist das korrekt oder wäre es egal an wen das Geld geht oder geht es an die im Grundbuch eingetragenen Personen?
vielen Dank
Nein, es ist nicht egal, an wen das Geld geht. Im Gegenteil, das ist gerade die entscheidende Frage in Ihrem Fall. Wem steht der Grundschuldbetrag zu ?
Zunächst einmal gilt der durch die Grundschuld Begünstigte als Forderungsinhaber ( also Z ). Nur wenn ein Dritter ( z. B. X oder Y ) die Abtretung der Forderung nachweist, müssen Sie an den Dritten zahlen.
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund eines mir zugetragenen Kommentars möchte ich folgende klarstellende Ergänzung machen:
Grundsätzlich sind neben dem Meistgebot auch die bestehenbleibenden Rechte abzugelösen. Der Wert einer bestehenbleibende Grundschuld muß also zusätzlich zum Meistgebot bezahlt werden.
Aufgrund Ihrer Schilderung bin ich aber davon ausgegangen, dass die Grundschuld durch Tilgung der zugrundeliegenden Schuld schon löschungsreif war. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Grundschuld noch werthaltig ist, d.h. ob ihr noch tatsächliche Verbindlichkeiten entsprechen und wem diese zustehen.
Sie haben die Grundschuld als Ersteher des Grundstücks übernommen und müssen diese tatsächlich durch Zahlung ablösen. Damit Z nicht doppelt bereichert wird - er hat die zugrundeliegende Forderung ja bereits vollständig erhalten - ist dieser verpflichtet, die Forderung an die Eigentümer abzutreten. Ob dies bereits erfolgt ist, ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht. Ebenso kann nicht endgültig beurteilt werden, ob die Höhe des von X geltend gemachten Anspruchs korrekt ist.
Hinsichtlich der Pflicht zur Ablösung der Grundschuld muss ich mich nach eingehender Prüfung der Rechtslage aber korrigieren. Ich bitte, mir die etwas schleppende Antwort nachzusehen.