Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich hier um eine bestehen gebliebene Grundschuld, die wenn sie nicht mehr valutiert an die vormaligen Eigentümer. hier die Erbengemeinschaft,. zurückzugeben ist.
D.h. das nunmehr im Wege der Teilungsversteigerung erworbene Grundstück haftet weiterhin für die Rückzahlung der Grundschuld zzgl. Grundschuldzinsen. Der Ersteher des Grundstückes ist daher gehalten den Grundschuldbetrag zzgl. Zinsen an die Berechtigten auszukehren.
Problematisch ist hier die Vornahme einer Abtretung oder Löschung der Grundschuld, wenn der Grundschuldbrief nicht mehr auffinbar ist. Insoweit ist die betreffende Bank, die den Grundschuldbrief noch im Bestand haben muss, gehalten den Grundschuldbrief an die Erbengemeinschaft herauszugeben.
Der Bruder muss diese Grundschuld nebst laufenden Grundschuldzinsen ablösen. Soweit er den hohen Zinslauf mit 13 % unterbrechen will, muss er den Grundschuldnennbetrag bei dem zuständigen Amtsgericht (dort wo das Grundstück gelegen ist) hinterlegen. Erfolgt keine Hinterlegung laufen die Grundschuldzinsen zugunsten der Erbengemeinschaft weiter.
Die Erbengemeinschaft muss danach die Bank auffordern den Grundschuldbrief herauszugeben. Hat die Bank den Grundschuldbrief nicht mehr im Bestand muss die Bank ein Aufgebotsverfahren in die Wege leiten, damit ein neue Brief erstellt werden kann. Keinesfalls sollte eine Kraftloserklärung des Grundschuldbreifes und eine Löschung im Grundbuch beantragt werden ohne dass der Ersteher sich verpflichtet den Grundschuldbetrag zzgl. Grundschuldzinsen auszugleichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank, bitte noch die Antwort zu meiner Frage oben präzisieren. Wer muss die Forderung einholen, wenn er die Grundschuld nicht bezahlt und sie einfach mit ins Grab nimmt. Die Bank hält sich hier wie oben angegeben passiv.
Vielen Dank.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Da die zu sichernde Forderung bei der Bank zurückgeführt wurde, besteht ein Anspruch der ALteigentümer auf Abtretung der Grundschuld. Soweit die Bank der Abtreung und Übergabe des Grundschuldbriefes nicht entsprechen kann, ist der Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Soweit der aktuelle Eigentümer verstreben sollte, bleibt die Grundschuld gleichwohl bestehen. D.h. etwaige Erben übernehmen das belastete Grundstück, so dass die Forderung nicht untergeht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt