Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach § 7 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück einer Gesamthand flächenmäßig unter den an der Gesamthand Beteiligten bzw. Miteigentümern geteilt wird, nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist bzw. beide Anteile wertgleich. Nach der Realteilung sind beide Miteigentümer Alleineigentümer des jeweiligen Grundstücks. Ich sehe deshalb hier nicht, wieso Sie Grunderwerbsteuer zahlen sollten.
Gerne können Sie mir den Bescheid übersenden, damit ich diesen nochmals prüfen kann und ggfs. Einspruch eingelegt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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