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Teilung eines Grundstückes je zu 1/2

| 15. Januar 2013 15:10 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Meiner Schwester und mir wurden bereits Ende 1992 von unseren Eltern ein Grundstück von ges. 1870m², bebaut mit 2 Häusern, je zur Hälfte überschrieben und der längstlebende Elternteil hatte Nießbrauchrecht bis zum Lebensende.

Seit Anfang 1993 sind meine Schwester und ich dann im Grundbuch als EIGENTÜMER,
je zur Hälfte, eingetragen worden.

1997 verstarb unser Vater und im Mai 2012 unsere Mutter, weshalb wir jetzt die 1870m² teilen möchten und jeder von uns behält das jeweilige Haus auf dann je 935m².

Nun sollen wir bei Grundstücksteilung (jeder von uns bewohnt eines der beiden vererbten Häuser selber) 5% Grunderwerbsteuer -Schleswig-Holstein- zahlen, wogegen ich mich mich total wehre, denn wir sind seit 1993 bereits als EIGENTÜMER im Grund-
buch eingetragen, somit gehört UNS das Grundstück mit den beiden Häusern drauf doch schon längst.

Weshalb soll bei einer Teilung UNSERES EIGENTUMS dann jetzt 5% Grunderwerbsteuer überhaupt fällig werden, resp. ist diese Regelung überhaupt rechtens, und wenn ja, wie könnten wir das Grundstück teilen, ohne daß Grunderwerbsteuer anfallen würde?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach § 7 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück einer Gesamthand flächenmäßig unter den an der Gesamthand Beteiligten bzw. Miteigentümern geteilt wird, nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist bzw. beide Anteile wertgleich. Nach der Realteilung sind beide Miteigentümer Alleineigentümer des jeweiligen Grundstücks. Ich sehe deshalb hier nicht, wieso Sie Grunderwerbsteuer zahlen sollten.
Gerne können Sie mir den Bescheid übersenden, damit ich diesen nochmals prüfen kann und ggfs. Einspruch eingelegt werden kann.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Januar 2013 | 11:13

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Vielen Dank, damit haben Sie mir sehr schnell und sehr kompetent viel weiter geholfen, jetzt muß ich es nur noch so umgesetzt gekommen und melde mich dann ggf. noch wieder bei Ihnen. VIELEN DANK :)))

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