Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann ein Gewohnheitsrecht zur Nutzung der Einfahrt abgeleitet und durchgesetzt werden ?
Ein Gewohnheitsrecht sehe ich hier nicht. Vielmehr ist aufgrund des bisherigen Handels von einer vertraglichen Gestattung auszugehen zur Nutzung des Weges auf B für das Grundstück A auszugehen.
2. Kann Notwegerecht zur Nutzung der Einfahrt gelten ?
Ein Notwegerecht nach § 917 BGB
greift dann, wenn ein Grundstück keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg hat. Aus meiner Sicht ist das Grundstück B zwar an einer Straße gelegen. Aufgrund des von Ihnen angeführten Bebauungsplan kann das Grundstück B nicht selbst an den öffentlichen Weg erschlossen werden, so dass ein Notwegerecht über das Grundstück A besteht.
3. Hätte die Gemeinde bei Trennungsgenehmigung in 1992 die Sicherung der Zufahrt festlegen müssen ?
Die Sicherung der Zufahrt für ein privates Grundstück ist Sache der jeweilgen Eigentümer. Insoweit kann eine Gemeinde nicht direkt eine Sicherung festlegen, sondern nur im Rahmen einer Satzung (Bebauungsplan) oder dcurch Gewährung von Baulasten agieren.
4. Hätte die Gemeinde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 2010 Sicherung der Zufahrt verlangen müssen ?
Da im Bebauuungsplan bereits eine Regelung vorhanden ist, ist aus meiner Sicht eine entsprechende Auflage nicht erforderlich gewesen. Zudem wurde eine solche Zufahrt nicht beantragt, so dass über diese nicht zu entscheiden war.
5. Kann bzw. darf man ein Wegerecht ohne Baulast oder Sicherung in einem Vertrag gültig vereinbaren (auch auf die Gefahr des Widerrufes seitens Eigentümer von B hin) ? Ein Wegerecht kann auch schuldrechtlich vereinbart werden, gilt aber dann nur zwischen den Vertragsparteien und nicht wie eine Grunddienstbarkeit zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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08.06.2018
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00:33
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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