Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Darstellung werden Sie die Hälfte tragen müssen. Ihre Zusage hat Bestand.
Möglich wäre allenfalls, dass Sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Dann müssten Sie aber deutlich machen können, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses (des Einkommens) Grundlage Ihrer Zusage gewesen ist.
Dieses ist auch Ihrer Darstellung so nicht ersichtlich.
Dass der Anwalt für Sie „nichts gemacht hat", ändert nichts an der sonst bestehenden Zahlungspflicht.
Denn ein Anwalt kann und darf in so einem Verfahren nicht beide Seiten vertreten/beraten.
Ein Anwalt kann immer nur eine Partei vertreten. In solchen Verfahren gibt es also keinen „gemeinsamen" Anwalt, sondern allenfalls die Vereinbarung, diese Kosten hälftig zu tragen.
Das wird, so auch in Ihrem Fall, deswegen vereinbart, weil ein Anwalt erforderlich ist, um einen Scheidungsantrag zu stellen; insoweit herrscht der Anwaltszwang. Um Kosten zu sparen kommen die Beteiligten dann überein nur einen Anwalt zu beauftragen und die Kosten dann zu teilen. Diese Vereinbarung haben Sie so nach Ihrer Schilderung auch geschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg