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Teilung der Anwaltskosten bei der Scheidung

9. März 2015 12:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin geschieden und bei der Scheidung hatten wir nur 1 Anwalt, der meine Exfrau beauftragt hatte.

Im Vorfeld hatte ich meiner Exfrau per Mail geschrieben bzw. gesagt:


1. Mail
ich würde es begrüßen, alles so einfach wie möglich zu machen.
Wenn wir uns in allem einig sind, können wir sogar einen Anwalt nehmen und die Kosten uns teilen.


2. Mail
... wegen den Anwaltskosten hatten wir vereinbart, dass wir einen Anwalt nehmen. Dein Anwalt würde mich unterstützen bei den Papiersachen und wir machen einen gemeinsamen Termin, damit ich den Anwalt vor dem Scheidungstermin schon mal kennen lerne und nicht erst im Gerichtssaal. Falls nichts weiteres hinzukommt würde ich gegen Rechnung die halben Kosten dann übernehmen.

3. meine Worte (von meiner Exfrau zitiert)
.. wir haben ja sonst nichts über den Anwalt zu klären - allein unsere Scheidung (und genauso ist es dann ja auch bei Gericht gewesen). Der Unterhalt läuft ja über das Jugendamt.


-Der Anwalt meiner Exfrau hat mich nicht unterstützt.

-Kennengelernt hatte ich den Anwalt erst im Gerichtssaal

-Ich wurde unverschuldet arbeitslos und habe eine neue Arbeitsstelle, bei der ich weniger verdiene. Das Jugendamt hat jetzt Unterhaltszahlungen gerichtlich geltend gemacht mit den alten Verdiensten.
Jetzt entstehen für mich weitere zusätzliche Anwaltskosten.


Ist meine Zusage immer noch verbindlich, die Hälfte der Scheidungskosten zu übernehmen ?

9. März 2015 | 13:34

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Darstellung werden Sie die Hälfte tragen müssen. Ihre Zusage hat Bestand.

Möglich wäre allenfalls, dass Sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Dann müssten Sie aber deutlich machen können, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses (des Einkommens) Grundlage Ihrer Zusage gewesen ist.

Dieses ist auch Ihrer Darstellung so nicht ersichtlich.

Dass der Anwalt für Sie „nichts gemacht hat", ändert nichts an der sonst bestehenden Zahlungspflicht.

Denn ein Anwalt kann und darf in so einem Verfahren nicht beide Seiten vertreten/beraten.

Ein Anwalt kann immer nur eine Partei vertreten. In solchen Verfahren gibt es also keinen „gemeinsamen" Anwalt, sondern allenfalls die Vereinbarung, diese Kosten hälftig zu tragen.

Das wird, so auch in Ihrem Fall, deswegen vereinbart, weil ein Anwalt erforderlich ist, um einen Scheidungsantrag zu stellen; insoweit herrscht der Anwaltszwang. Um Kosten zu sparen kommen die Beteiligten dann überein nur einen Anwalt zu beauftragen und die Kosten dann zu teilen. Diese Vereinbarung haben Sie so nach Ihrer Schilderung auch geschlossen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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