Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1.) Muss ich das akzeptieren?
Die Frage kann ich tatsächlich nicht einordnen, da der ursprünglich gebuchte Flug nicht (mehr) stattfindet, greift die normative Kraft des Faktischen. Sie können am 12.06. nicht mehr fliegen, jedenfalls nicht mehr mit der KLM auf der gebuchten Strecke.
Es bleibt Ihnen daher nichts anderes Übrig, als dieses Faktum zu akzeptieren.
Frage 2.) Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Fluges
Art. 1 der FluggastrechteVO (EU 261/2004) bietet unter den genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen Ersatzansprüche verschiedenen Inhalts und findet Anwendung bei
Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes,
Annullierung des Flugs,
Verspätung des Flugs.
Unter „Annullierung des Flugs" versteht sich gem. Art 2 lit. l der FluggastrechteVO die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Ihnen können Rechte gem. Art 3 lit. l der FluggastrechteVO nur zustehen, wenn deren
Anwendungsbereich eröffnet ist, d.h. wenn
Ihren Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus antreten, oder
Ihren Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus einem Drittstaat antreten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eines EU-Gemeinschaft ist
Art. 5 der FluggastrechteVO regelt mögliche Ansprüche bei einer kurzfristigen Annullierung des Flugs, nämlich grundsätzlich kostenlose Getränke und Mahlzeiten (Art. 9 Abs. I lit. a)
und bei Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 Abs. I lit. b) und c).,
konkret die kostenlose Hotelunterbringung und Flughafentransfer vor Ort.
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der FluggastrechteVO besteht aber nicht, wenn über die Annullierung des Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde (Art. 5 Abs. I lit. c) der FluggastrechteVO).
Ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises besteht gem. Art. 8 der FluggastrechteVO neben dem Anspruch auf anderweitige Beförderung, wenn hierauf bei den Fluggastrechten verwiesen wurde, was in Art. 5 Abs. I lit. a) Fluggastrechte aber erfolgt.
Es werden diverse Wahlrechte angeboten, und zwar in Ihrem Fall
vollständige Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen (Art. 7 Abs. III)
für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte (Barzahlung, Überweisung, Reisegutschein)
Das gilt auch für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte (z.B. Hinflug), wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,
(incl. mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt).
Frage 3.) Wie ist vorzugehen „Einschreiben" an Fluglinie oder an online Portal (Vermittler)
Anspruchsgegner ist das Luftfahrtunternehmen. Mangels konkreter Kenntnis der Buchung
empfehle ich aber, an dieses und an den Vermittler die Ansprüche zu stellen.
Es kommt auch darauf an, ob Sie die gesamte Reise stornieren oder umbuchen wollen.
Ich bin zuversicht, Ihre Frage verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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