Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet Fragen beziehungsweise Beschwerden auf Deutsch entgegen zu nehmen und zu bearbeiten wenn ein Start- oder Zielflughafen in Deutschland liegt. Sie sollten nochmals an die bereits genutzte Adresse schreiben und ankündigen einen Anwalt einzuschalten. Sollte die Fluggesellschaft dann wiederum nicht reagieren sollten Sie die Sache tatsächlich einem Anwalt übergeben.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie mich gerne via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: http://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Krueckemeyer,
vielen Dank, das hilft mir weiter.
Können Sie mir bitte die relevante Rechtsgrundlage nennen, wonach die Fluggesellschaft verpflichtet ist, Fragen, Beschwerden etc. auch auf Deuitsch entgegenzunehmen, wenn ein Start- oder Zielflughafen in Deutschland liegt?
Danke vorab + freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Notwendigkeit Fragen auf Deutsch zu bearbeiten ergibt sich aus dem Urteil des EuGH (EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Az: C-204/08
).
Hier wird festgestellt, dass der Gerichtsstandort Ziel - und Abflugflughafen nach freier Wahl des Verbrauchers sein können.
Bei weiteren Fragen können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt