Sehr geehrter Ratsuchender,
die Beurteilung Ihrer Situation ist von vielen Faktoren abhängig.
Zunächst kommt es auf Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Davon hängt ab, ob ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden kann. "Krank feiern" ist da sicher nicht zielführend. Ein Widerspruch sollte nur eingelegt werden, wenn tatsächlich die Beurteilung der Teilerwerbsfähigkeit unzutreffend ist.
Sie müssen bedenken, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente letztlich zu einem Abschlag bei der Altersrente führen wird. Es kommt insoweit auf Ihr Alter und Ihre Altersversorgung bei Ihrem Arbeitgeber an.
Letztlich wird es Ihre Entscheidung sein, ob Sie Interesse an der Wiedereingliederung haben, weil Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Wenn dieses Ihr Ziel ist, düfte die Wiedereingliederung der richtige Weg sein.
Zu berücksichtigen ist aber auch, dass bei dem ALG I-Bezug die Teilwerbsminderungsrente nicht ohne weiteres ausschließt, dass auch der Leistungsträger von Ihnen die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit anstreben wird.
Zudem sollten Sie bedenken, dass nach Ende des ALG I Bezuges der Bezug des ALG II in Betracht kommt, wenn Sie über keine weiteren Einkünfte verfügen. Die Teilerwerbsminderungsrente dürfte vermutlich nicht ausreichen, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Welchen Weg Sie einschlagen, wird davon abhängen, ob Sie weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen und auch können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
diese erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren der Ausgangsfrage so nicht zu entnehmen.
Ich denke auch, dass Sie es nicht nötig haben " krank zu feiern". Die genannten Erkrankungen sprechen für sich.
Letztlich wird aber das weitere Vorgehen tatsächlich davon abhängen, inwieweit Sie tatsächlich erwerbsfähig sind. Sind die Beeinträchtigung so erheblich, dass dieses nicht mehr möglich ist, legen Sie Widerspruch ein.
Wenn Sie aber der Meinung sind, im Rahmen der Wiedereingliederung doch wieder in die teilweise Erwerbstätigkeit einzusteigen, steht Ihnen auch dieser Weg offen.
Welche Entscheidung Sie treffen, wird von Ihrem gesundheitlichen Zustand abhängen und dieses können nur Sie beurteilen. Die juristische Seite konnte ich Ihnen aufzeigen, wie Sie aber vorgehen, können nur Sie im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle