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Teile einer Mietwohnung als Geschäftsräume nutzen

| 8. Juni 2015 11:12 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf folgende Gegebenheiten:

Eine Gruppe von 5 Personen bewohnen ein 2 Familienhaus zur Miete. Alle Personen sind als Hauptmieter eingetragen.

Jetzt steht das Vorhaben im Raum, eine GbR zu gründen und Teile der Wohnräume gewerblich zu nutzen. Angedacht ist, einen Raum als Produktionsstätte für Nahrungsergänzungsmittel zu nutzen. In diesem Raum werden Produkte gemischt und verpackt. Das Lager für Verpackungen und fertige Produkte befinden sich in einem separaten Raum.

Die Anforderungen an die Lebensmittelhygiene-Verordnung kann in beiden Räumen eingehalten werden.

Büroräume sind ebenfalls vorhanden, jedoch nicht zum Wohnbereich abzugrenzen. Das heißt, die Küche und der "Büroraum" befinden sich im selben Raum (es handelt sich um einen sehr großen Raum).

Es stellt sich die Frage, ob es Rechtlich möglich ist, eine solche Konstellation aufzubauen und eine Baunutzungsänderung zu beantragen, da es schwerlich möglich ist, die Geschäftsräume klar zu trennen, da sie auf alle Stockwerke des Hauses verteilt sind und auch Durchgänge in andere private Räume bieten.

Der Vermieter stimmt der gewerblichen Nutzung zu und es gibt keinen Kundenverkehr.

Trifft hier das BGH Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 ebenfalls zu?

8. Juni 2015 | 11:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Es stellt sich die Frage, ob es Rechtlich möglich ist, eine solche Konstellation aufzubauen und eine Baunutzungsänderung zu beantragen, da es schwerlich möglich ist, die Geschäftsräume klar zu trennen, da sie auf alle Stockwerke des Hauses verteilt sind und auch Durchgänge in andere private Räume bieten."


Wenn die Geschäftsräume bestimmbar sind und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, sollte das Vorhaben auch zu verwirklichen sein.

Wesentliche Vorfrage ist ja zunächst einmal, ob das örtliche Bauamt eine Umnutzung angesichts des konkreten Vorhabens überhaupt genehmigen würde.

Dazu kommt es wesentlich auf die bauplanungsrechtliche Bewertung Ihres Vorhabens durch die Baubehörde an und wo sich diese Räume bauplanungsrechtlich befinden.

In einem reinen Wohngebiet wird das Vorhaben z.B. kaum zulassungsfähig sein, wenn es sich nicht als eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO (Baunutzungsverordnung) bewerten lässt. Daran würde auch die Genehmigung durch den Vermieter nichts ändern, da die Baubehörde die Entscheidung über die Umnutzung zu treffen hat und nicht der Vermieter.



Frage 2:
"Trifft hier das BGH Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 ebenfalls zu?"

Nein.

Da der Vermieter doch nach Ihrer Schilderung mit der gewerblichen Nutzung einverstanden ist, geht es hier vielmehr um die Frage, ob Ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig wäre.



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 8. Juni 2015 | 12:14

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