Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung des gewählten Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
STRAFRECHT
Zu 1) Es könnte sich dann um Betrug handeln, wenn Sie von Anfang an nicht beabsichtigten, die gekaufte Ware zu leifern. Dieses muß ihnen nachgeweisen werden. Soweit Ihre Darstellung des Sachverhaltes stimmt, sehe ich dafür keinen Raum.
Zu 2) Ziehen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt hinzu und sprechen sie das weitere Vorgehen mit diesem vorher ab.
Zu 3) Das die Versendung der Ware bisher nur deswegen unterblieb, weil es zu Unstimmigkeiten mit dem Käufer kam.
Zu 4) Schwer abzuschätzen. Darüber entscheidet später der Staatsanwalt und der zuständige Richter. Maßgeblich ist ein hinreichender Tatverdacht.
Zu 5) Fristsetzung war nicht erforderlich. Das ist allenfalls für zivilrechtliche Abnsprüche von Bedeutung.
Zu 6) Ja.
ZIVILRECHT
Zu 1) Schadensersatzforderungen des Käufers. Dazu zählen vor allem auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit Sie in Verzug sind. Das dürfte der Fall sein, da Ihnen ein "Leistungsverweigerungsrecht" nicht zusteht.
Zu 2) Nein. Sie haben Ihre Leistung bereits verweigert.
Zu 3) Sie dürfen in jedem Fall nicht die Lieferung der Kaufsache verweigern. Sie haben u.U. ein Anspruch auf Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung aus § 823 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit § 1004 BGB
analog. Diesen Anspruch haben Sie, wenn die Vorwürfe des Käufers unwahr sind.
Zu 4 und 5) Unabhängig davon, ob der Kaufpreis erst nach Wochen einging, hätten Sie Liefern müssen. Es kommt dabei vor allem auf die vereinbarte Lieferfrist an. Auf keinen Fall hätten Sie die Lieferung wegen negativer Bewertung verweigern dürfen. Ich kann nur den Gang zum Anwalt empfehlen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Vielen Dank Herr Wundke für die Beantwortung meiner Fragen!
Ich kann die strafrechtliche Lage also wie folgt zusammenfassen:
Betrug kann mir nicht vorgeworfen werden, da ich von Anfang an beabsichtigte zu liefern (Es kann somit auch keine Nachweise geben, die das Gegenteil bestätigen sollen).
Ich habe mich also nicht strafbar gemacht bzw. mache mich nicht strafbar -selbst wenn ich die Leistung immernoch verweigere. Hier hätte ich dann aber mit zivilrechtlichen Konsequenzen (Schadensersatz usw.) zu rechnen.
Somit die "Nachfrage":
Ist demnach weder der Tatbestand des Betrugs noch eines sonst. Delikts erfüllt (Erpressung, Nötigung, Unterschlagung usw.)?
Der geschilderte Sachverhalt entspricht zu 100% der Wahrheit.
Vielen Dank für die Nachfrage.
Ich kann Ihnen leider nicht versichern, das gar kein Straftatbestand erfüllt ist. Dazu kenne ich den Sachverhalt nur oberflächlich. Sie sollten die Lieferung der Ware auch nicht länger verweigern, sondern sofort liefern. Die ungerechtfertigt schlechte Bewertung muß gesondert verfolgt werden.