Sehr geehrter Fragesteller,
1.)
Die Voraussetzungen wann es sich bei Vertragsbestandteilen um AGB handelt sind im § 305 ff BGB
geregelt.
Danach sind AGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite stellt. Keine AGB liegen vor, wenn der Vertrag ausgehandelt wurde (§305 Abs. 1 S. 3 BGB
).
Gegenüber Verbrauchern gilt die vereinfachte AGB-Definition des § 310 Abs. 3 BGB
: einmaliges Verwenden des Klauselwerkes durch den Unternehmer genügt.
D.h in Ihrem Fall: Hat der Vermieter Ihnen diese Klausel bei Vertragsunterzeichnung vorgelegt ohne das es zu Vertragsverhandlungen kam, handelt es sich um AGB. Die handschriftliche Abfassung der Vereinbarung verhindert nicht die Klassifizierung als vorformuliert; BGH, Urteil vom 10.3.1999 - VIII ZR 204/98
2.
Nach Urteilen des BGH (u.a. VIII ZR 308/02
, VIII ZR 109/05
) ist die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, da sie den Mieter unangemessener benachteiligt. Eine solche Benachteiliogung liegt dann vor, wenn die Pflicht zur Endrenovierung nicht eingeschränkt wird, insbesondere hinsichtlich der letzten Renovierung der Wohnung.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass erst nach Prüfung des gesamten Mietvertrages eine sichere Beurteilung über die Wirksamkeit der Klausel erfolgen kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wenn ich das als Laie richtig verstehe muss ich die Tapeten nicht entfernen? Der Mietvertrag ist ein sogenannter Standardmietvertrag
bei dem nur die starren Renovierungsfristen gestrichen wurden.
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung wurden Ihnen der Mietvertrag mit der handschriftlichen Einfügung zur Unterschrift vorgelegt ohne dass es zu einer Verhandlung über diese Klausel kam.
Danach ist die Klausel als AGB einzustufen und damit unwirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -