Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Bei Selbstbedienungstankstellen kommt Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug in Betracht, wenn der Kraftstoff in den Tank eingefüllt wird und später nicht bezahlt wird.
In den meisten Fällen wird aber von der h.M. bei ordnungsgemäßer Bedienung der Tanksäule Diebstahl abgelehnt, da von einem Einverständnis des Berechtigten mit dem Gewahrsamsübergang auszugehen ist und somit keine Wegnahme vorliegt.
Es liegt aber in jedem Fall Unterschlagung vor.
Bleibt der Täter bis zum Ende des Tankvorgangs unbemerkt, so liegt seitens des Tankpersonals bzw. Betreibers mangels Irrtum bzw. mangels Vermögensverfügung kein vollendeter Betrug vor.
Bei Ihnen wurde die Betankung nicht bemerkt, erst nachdem Sie weggefahren sind, wurde bemerkt, dass Sie getankt haben.
Daher kommt allenfalls besuchter Betrug in Betracht.
Falls Sie versuchen sollten die Sache mit dem Pächter selbst zu klären, sollten Sie auf jeden Fall den getankten Betrag nachzahlen und sich darüber eine Quittung ausstellen lassen.
Dies könnte sich strafmildernd auswirken, da der Schaden nun beglichen wurde.
Des weiteren bitten Sie den Pächter seine Strafanzeige schriftlich zurückzunehmen und verlangen Sie eine Durchschrift von diesem Schreiben.
Aber:
Selbst wenn der Betreiber die Anzeige zurücknimmt, kann die zuständige Staatsanwaltschaft trotzdem ein Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten.
Die Staatsanwaltschaft wird das Ermittlungsverfahren gegen Sie einleiten, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung feststellt.
Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird in der Regel bei einem Betrag von 30€ angenommen, ein Wert von 50€ scheint auch im Anbetracht der Preissteigerung zu hoch.
Es kommt also darauf an, wie hoch der Tankbetrag war.
Der Halter sollte auf keinen Fall lügen, denn er könnte sich dann selbst strafbar machen, wenn er behauptet, er wisse nicht wer das Fahrzeug fuhr.
Vor Gericht müsste er auch aussagen, wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
Wenn Sie „ Ersttäter“ sind, wird wohl eine Geldstrafe verhängt werden.
Meines Erachtens wird diese im Bereich von 30-40 Tagessätzen liegen.
Erst über 90 Tagessätzen werden Geldstrafen ins Führungszeugnis eingetragen, es sei denn es ist eine Vorstrafe bereits eingetragen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
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