Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich dazu wie folgt Stellung nehmen:
Nach Ihrem Vortrag haben Sie sich wirksam verpflichtet, den Heizöltank zu füllen. Wenn Sie den Tank bei Ihrem Einzug voll übernommen haben, scheint es grundsätzlich auch gerechtfertigt, dass Sie den Tank auch wieder gefüllt zurückgeben. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Sie bereits für die Anfangsfüllung gezahlt hätten.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung waren Sie also letztlich verpflichtet, den Tank bis zum 31.08.2006 zu befüllen. Vor Ablauf dieser Frist hatte Ihr Vermieter kein Recht zur Ersatzvornahme, d.h. zur eigenmächtigen Befüllung, da Sie sich vor Ablauf des 31.08.06 noch nicht im Verzug befunden haben. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter zunächst keinen Anspruch darauf hat, dass Sie die von ihm veranlaßte Befüllung zahlen.
Rein juristisch betrachtet, müßte der Vermieter seine Befüllung rückgängig machen, um Ihnen eine Befüllung und damit die Vertragserfüllung zu ermöglichen. Dies dürfte aber in der Praxis wenig sinnvoll sein. Deshalb sollten Sie sich die Rechnung von Ihrem Vermieter als Beweis für die tatsächliche Befüllung vorlegen lassen. Anschließend sollten Sie prüfen, ob Sie die Befüllung bis zum 31.08.06 preiswerter bekommen hätten. Wenn ja, dann sollten Sie Ihrem Vermieter lediglich den günstigeren Preis für die Befüllung zahlen, andernfalls müßten Sie den in der vorgelegten Rechnung ausgewiesenen Betrag zahlen.
Ob das ehemals von Ihnen gemietete Haus noch mit Öl geheizt wird oder ob der Vermieter das Öl nun für sich selbst nimmt, hat keinen Einfluss auf Ihre Verpflichtung zur Befüllung des Tanks.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte machen Sie bei Bedarf Gebrauch von der einmaligen Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
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