Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie die Pflicht zur Betankung übernommen haben, sind Sie Eigentümerin des Heizöls geworden. Grundsätzlich sind Sie bei Auszug verpflichtet, Ihr Eigentum zu entfernen, soweit dies möglich ist (in Ihrem Fall wohl problemlos durch Abpumpen). Diese Verpflichtung trifft Sie aber nur, wenn der neue Hausbesitzer kein Interesse mehr an dem Öl hat. Dies könnte der Fall sein, wenn er z.B. auf Gasheizung umstellt oder das Haus abreißt.
Ansonsten ist der Mieter nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich berechtigt, von ihm vertragsgemäß angeschafftes Heizöl zurückzulassen. Dieses Heizöl muss der Vermieter (bzw. der Hauskäufer, der in alle Rechte und Pflichten eintritt) übernehmen, nach herrschender Meinung zu dem Preis, den der Mieter zum Liefertermin entrichtet hat.
„Den Vermieter trifft bei Beendigung des Mietverhältnisses die Verpflichtung, das vom Mieter vertragsgemäß beschaffte Heizöl im Öltank gegen Kostenerstattung zu übernehmen, grundsätzlich nicht, wenn er für das Restheizöl keine Verwendung wegen vorhergesehener Umstellung auf Gasheizung mehr hat.
Im Regelfall kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter dann das Restheizöl abpumpen lässt."
LG Stuttgart, Urteil vom 30.10.1990, Az. 16 S 248/90
„Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter verpflichtet, die Restmenge des vom Mieter des Einfamilienhauses vertragsgemäß beschafften Heizöls gegen Kostenerstattung zu übernehmen."
AG Weilheim, Urteil vom 3.3.1986, Az. 1 C 913/85
Sie können also von dem neuen Hausbesitzer Übernahme gegen Kostenerstattung verlangen, wenn dieser noch ein Interesse daran hat, was in der Regel der Fall sein dürfte. Hierdurch entstehen für diesen auch keine Nachteile, denn er kann dann das Öl an den Nachmieter verkaufen bzw. selbst verbrauchen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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