Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht kann die Tagesmutter keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen.
So gehe ich davon aus, dass es sich in der entsprechenden Klausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, auf die die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung finden.
Entsprechend § 307 Abs. 1 BGB
sind Bestimmungen in AGB dann unwirksam, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen.
Dies ist in Ihrem Fall gegeben, da Sie auch dann zur Zahlung des Betreuungsentgelts für einen Monat, für Schadensersatz und sogar zur Auszahlung des Urlaubs verpflichtet sein sollen, wenn der Vertrag – wie auch geschehen- durch die Tagesmutter aufgrund allein in Ihrer Sphäre liegender Umstände gekündigt wird.
Eine andere Rechtsauffassung hätte letztendlich zur Folge, dass die Tagesmutter beliebig viele Verträge schließen könnte, nur um diese nach einem Tag wieder zu kündigen, gleichzeitig aber den Anspruch auf die volle Vergütung für einen Monat, nebst Urlaub und Schadensersatz verlangen könnte.
Gleiches gilt im Übrigen für die Regelung hinsichtlich der fristlosen Kündigung.
Auch diese ist mE. nach vollständig unwirksam.
Dementsprechend sollten Sie alle durch die Tagesmutter geltend gemachten weiteren Forderungen zurück weisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
vielen dank für ihre antwort... das war auch meine gefühlte einschätzung der situation.
"So gehe ich davon aus, dass es sich in der entsprechenden Klausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, auf die die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung finden. "
ist davon grundsätzlich auszugehen ..und wenn ja wie kann ich das nachprüfen ? oder kann sie damit argumentieren, dass das nicht so ist ("vorformulierte vertragsbedingung")
Gerne darf ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Allgemeine Geschäftsbedingungen definiren sich entsprechend § 305 BGB
als für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Ich gehe davon aus, dass Sie die einzelnen Vertragsbedingungen nicht so ausgehandelt haben, sondern diese in dem durch Sie unterzeichneten Vertragstext bereits enthalten waren.
Demnach handelt es sich um AGB.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt