Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Gemäß § 24 SGB VIII muss für jedes Kind zwischen 1 und 3 Jahren ein Platz in einer Kindertagesstätte verfügbar sein. Der Anspruch besteht für mindestens 20 Stunden die Woche, bei Vollzeitbeschäftigten auch bis zu 40 Stunden.
Zunächst zum Formellen:
Je nachdem, ob Sie schon einen Antrag gestellt haben oder eine schriftliche Ablehnung erhalten haben, was ich Ihre Frage leider nicht so genau entnehmen kann, müssen Sie unbedingt gegebenenfalls die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung einhalten.Höchst sicherheitshalber nehmen Sie einen Monat nach dem Datum eines etwaigen Schreibens. Ein Widerspruch muss bis dahin bei der Behörde nachweisbar eingegangen sein (nicht abgesendet).
Nun zum materiell- rechtlichen Teil:
Ab 20 Stunden kommt es auf eine Einzelfallprüfung an, bei der die Behörde ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben hat. Die Aussage der Sachbearbeiterin ist so vage, aber ohnehin nicht verbindlich.
Sie sollten daher sämtliche Begründungen, die Siechier auch genannt haben schildern sowie Nachweise vorlegen und eben die besondere Einzelfallsituation der Betreuungsnotwendigkeit schildern.
Dies gilt sowohl für einen ersten Antrag als auch für einen Widerspruch.
Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet, dass die Behörde keine willkürliche Entscheidung treffen darf, sondern die Einzelfall -Argumente zu berücksichtigen hat und dann eine angemessene, erforderliche und verhältnismäßige Entscheidung zu treffen hat. Diese ist dann gegebenenfalls auch gerichtlich überprüfbar.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Vielen Dank ersteinmal für Ihre Antwort. Eine kleine Rückfrage: Ist das pflichtgemäße Ermessen der Behörde in irgendeinem Gesetz festgehalten?
Falls Sie einen Paragraphen dazu für mich haben, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Allerbesten Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
das ergibt sich aus § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin